Die Beklagte erhob in der Klageantwort – im Sinne eines Eintretenshindernisses – die Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei infolge der Schiedsklausel nicht einzutreten (act. 18). Dem widersprach die Klägerin und machte geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 26). 2. Für die Beurteilung, ob eine gültige und wirksame Schiedsklausel vorliegt, ist das LugÜ nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; vgl. Markus, Entscheid des EuGH in Gazprom OAO – West Tankers distinguished, AJP 2016 199 ff., 201 f. und 205). Da vorliegend ein Schieds- Seite 5/38