6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 85). In der Berufungsantwort vom 17. November 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 90). In der Berufungsreplik vom 10. Januar 2022 (act. 92) und der Berufungsduplik vom 10. Februar 2022 (act. 94) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen