Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Gerichtsgutachten zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht zwar gültig, aufgrund der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 sowie der Gesetzesänderung im Jahr 2015 aber nicht (mehr) durchsetzbar sei. Ausserdem könnten die Parteien gemäss der russischen Gerichtspraxis mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Daher sei das staatliche Gericht zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.4-3.5.6 und 3.7).