5.2 Nachdem das Kantonsgericht – wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgutachten der Parteien – zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergänzungsgutachten (nachfolgend: Gerichtsgutachten) eingeholt hatte (act. 48 und 66/1), verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränkten Hauptverhandlung (act. 70 f.) und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie weitere Stellungnahmen ein (act. 73 f. und 77-81). Seite 4/38 5.3 Am 27. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 63; Verfahren A3 2019 1):