In der Klageantwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21). Dazu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und stellte den Antrag, die Unzuständigkeitseinrede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (act. 26).