5.1 Am 3. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von USD 77'000'000.00 nebst Zins geltend machte (vgl. act. 1; act. 1/2 und 1/3). In der Klageantwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21).