Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und es sei auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 nicht einzutreten. 2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu regeln. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, allenfalls unter Einholung eines weiteren Gutachtens zum russischen Recht.