{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Begriff der Durchsetzbarkeit ist in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksamen und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch die Beklagte in act. 92 Rz 33), auch wenn der Unterschied zwischen den Begriffen der Durchsetzbarkeit\nund Erfüllbarkeit in der russischen Sprache – im Vergleich zur deutschen Sprache – geringer\nsein dürfte bzw. die beiden Begriffe bei der Übersetzung schwieriger auseinanderzuhalten sind\n(act. 85 Rz 30; act. 92 Rz 20; vgl. die unterschiedlichen Übersetzungen der Wörter исполнено\nder Art. II Ziff. 3 NYÜ und Art. 8 Ziff. 1 der Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ bzw. исполнимости\nder Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr 5338-1 und Art. 7 Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 382-FZ in den verschiedenen, im Internet zugänglichen Übersetzungsmaschinen [vgl. hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1\nder Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ <https://www.newyorkconvention.org> {= of being performed} und <https://www.acerislaw.com> {= of being enforced}]; vgl. auch Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 5338-1 [validity and enforceability = Gültigkeit und Durchsetzbarkeit]; act. 78 Rz 7).\nAllein aus diesem Grund ist die vorliegend nach russischem Recht nicht durchsetzbare\nSchiedsklausel jedenfalls nicht ohne Weiteres als erfüllbar im Sinne des NYÜ zu betrachten.\nAbgesehen davon liegt eben gar keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc-\nSchiedsverfahrens in J.________ vor, was zwar auch die Gutachterin O.________ nicht hinreichend klar dargelegt hat. Immerhin postuliert aber auch sie, dass für die Begründung eines ad-\nhoc-Schiedsverfahrens in J.________ eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich wäre (vgl.\nvorne E. 8.3.2). Mangels einer solchen Vereinbarung muss einerseits auch nicht geprüft werden, ob diese nun hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ ist\n(act. 83 E. 3.6; act. 85 Rz 18-20, 34-36; act. 90 Rz 29; act. 94 Rz 11 f.; im Übrigen wären diese\nBegriffe – entgegen der Ansicht der Beklagten [act. 85 Rz 31; act. 92 Rz 13] auch hinsichtlich\nder Erfüllbarkeit – nicht staatsvertragsautonom auszulegen [vgl. vorne E. 3.1]; demgegenüber\nwäre die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs keine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ,\nwas die Vorinstanz allerdings auch nicht festgestellt hat [vgl. vorne E. 5.4.1, 6.3 und 7.1.3]).\nAndererseits kann sich aus einer fehlenden \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 32 Rz 30) – auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Einleitung\neines solchen ad-hoc-Schiedsverfahrens im Sinne einer Erfüllungshandlung ergeben (vgl. auch\nact. 66/1 Ziff. 107). Zwar könnte – wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 85 Rz 65) – unter\nMitwirkung beider Parteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ durchgeführt werden.\nDie Beklagte verkennt allerdings, dass die Klägerin – mangels einer (bestehenden) Schiedsklausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens – dazu eben nicht verpflichtet ist.\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens in\nJ.________ nicht möglich ist, weshalb das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist.\n\nAnzumerken bleibt, dass die vorliegende Rechtsfrage aufgrund der einschlägigen Rechtsquellen, der darauf basierenden Judikatur und Literatur sowie der sich bei den Akten befindlichen Gutachten geklärt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mithin\nkein weiteres Gutachten zum russischen Recht einzuholen, weshalb ihr diesbezüglicher\nEventualantrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehren; act. 85 Rz 66). Die Berufung\nSeite 37/38\n\nerweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Zugleich\nist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.\n\n11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1\nZPO).\n\n11.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 77'403'418.35 (USD 77 Mio. umgerechnet per Rechtshängigkeit der Klage [13. Juli 2018]; fxtop.com) rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 100'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1\ni.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG).\n\n"}