{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die erwähnten Prinzipien des \"favor\nvaliditatis\" und der \"effective interpretation\" sind gemäss Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des\nObersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nämlich nur dann anwendbar, wenn der Wille der\nParteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB – nicht bereits aus dem Wortlaut\nbzw. dem Sinn der Schiedsvereinbarung als Ganzes hinreichend klar hervorgeht. Nach einem\nanderslautenden tatsächlichen Willen der Parteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 2 des russischen ZGB – ist erst dann zu forschen, wenn die Bestimmung des Inhalts der Schiedsvereinbarung nach der Regel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB nicht möglich ist, was z.B.\ndann der Fall ist, wenn Zweifel an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarung bestehen (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 und 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts;\nvorne E. 3.2.3 und 8.2). Abgesehen davon sind die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit einer\nSchiedsklausel ohnehin erst dann zu prüfen, wenn das Zustandekommen der Klausel nachgewiesen ist (vgl. vorne E. 8.3.2).\nSeite 35/38\n\nSchliesslich erwog die Vorinstanz, dass die in Art. IV des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen \"Mechanismen\" nicht herangezogen werden könnten, da die Schweiz das Übereinkommen nicht\nratifiziert habe (act. 83 E. 3.5.5). Diese Auffassung stellen die Parteien im Berufungsverfahren\nzwar nicht mehr in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt aber festzuhalten, dass diese Erwägung offenkundig zutrifft und die erwähnten \"Mechanismen\" im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind, weil die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Zudem wären das\nÜbereinkommen – und damit auch die dort vorgesehenen \"Mechanismen\" – nur dann anwendbar, wenn die Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten gehabt hätten (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a\ndes Übereinkommens), was vorliegend nicht der Fall war, hatten doch beide Vertragsparteien\nihren Sitz in der Schweiz (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 f.; vgl. auch act. 74/6 Rz 57; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 131; Kaiser, Das europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsbarkeit vom 21. April 1961, 1966, S. 57 f.; Samoylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, a.a.O., Art. II NYÜ N 3 S. 26 f.). Auf diese Voraussetzungen wurde im Übrigen auch in Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom\n10. Dezember 2019 verwiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von den russischen\nGerichten ebenfalls beachtet werden.\n\n8.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Parteien zum tatsächlichen bzw.\nhypothetischen Willen der Vertragsparteien und zur damit verbundenen Beweislast als irrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Vielmehr steht fest, dass aufgrund des\nWortlauts der vorliegenden Schiedsklausel bzw. wegen des Fehlens einer Schiedsklausel\nhinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens ein solches Schiedsverfahren in J.________\nnicht durchgeführt werden kann. Um dies zu ermöglichen, müsste – wie die Gutachterin\nO.________ festhielt – eine neue Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden (vgl. auch\nAbs. 13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D), was\nindessen nicht geschehen ist und wozu die Parteien auch nicht gezwungen werden können.\n\n9. An diesem Ergebnis ändert auch die Anwendbarkeit des NYÜ nichts.\n\n9.1 Auch bei Geltung des NYÜ ist zu respektieren, dass die Auslegung der vorliegenden Schiedsklausel nach russischem Recht keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc-Schieds-\nverfahrens in J.________ zu begründen vermag. Namentlich ist auch im Geltungsbereich des\nNYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können; insbesondere wenn die Auslegung einerseits – wie\nim kontinentaleuropäischen Recht regelmässig üblich – vorrangig nach dem tatsächlichen\nParteiwillen oder andererseits – wie üblicherweise im Common Law oder eben im russischen\nRecht – primär nach dem Wortlaut erfolgt (vgl. die \"parol evidence rule\" [nicht im Sinne einer\nBeweisregel, sondern im Sinne der wortlautgetreuen Auslegung; vgl. Chernykh, in: Malintoppi/Calamita {Hrsg.}, International Litigation in Practice, Band 12, Contract Interpretation in Investment Treaty Arbitration, 2022, S. 96 Fn 68 und S. 103]; Schramm/Geisinger/Pinsolle,\na.a.O., S. 57 f.; vgl. auch Plavec, a.a.O., S. 5, und vorne E. 8.3.2 betreffend das \"bestimmbare\nSchiedsgericht\" als wesentlichen Bestandteil einer Schiedsvereinbarung\" im englischen Recht).\nSeite 36/38\n\n"}