{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese Bedeutung wird unter\nBerücksichtigung ihrer im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten Verwendung\ndurch einen im zivilrechtlichen Verkehr vernünftig und redlich handelnden Teilnehmer bestimmt (Art. 10 Abs. 5 und Art. 307 Abs. 3 ZGB), es sei denn, das sich aus\nder Geschäftspraxis der Parteien und den sonstigen Umständen des Falles eine\nandere Bedeutung ergibt. Die Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass\neine Vertragspartei keinen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen oder unredlichen Verhalten ziehen kann (Art. 1 Abs. 4 ZGB). Die Auslegung eines Vertrags darf nicht zu\neinem Verständnis einer Vertragsbestimmung führen, das die Parteien offensichtlich nicht gewollt haben können. Die Bedeutung einer Vertragsbestimmung ist\ndurch Vergleich mit anderen Vertragsbestimmungen und der Bedeutung des Vertrags als Ganzes zu ermitteln (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Die Vertragsbestimmungen\nsind vom Gericht in ihrem systemischen Zusammenhang und im Hinblick darauf\nauszulegen und zu berücksichtigen, dass sie vereinbarte Bestandteile eines einzi-\nSeite 34/38\n\ngen Vertrags sind (systemische Auslegung). Die Auslegung der Vertragsbestimmungen erfolgt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und des Inhalts der\ngesetzlichen Regelung der jeweiligen Art von Verpflichtungen.\n\n44. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Abschluss eines Vertrags geht\ndas Gericht bis zum Beweis des Gegenteils vom Abschluss und der Gültigkeit des\nVertrags aus und berücksichtigt die in Art. 10 Abs. 5 ZGB festgelegte Vermutung\nder Angemessenheit und des guten Glaubens der in zivilrechtlichen Beziehungen\nstehenden Parteien. Lassen die Vertragsbestimmungen mehrere unterschiedliche\nAuslegungen zu, von denen die eine zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu\nseiner \"Anerkennung\" als nicht geschlossen und die andere nicht zu derartigen\nFolgen führt, so hat in der Regel die Auslegung Vorrang, bei der der Vertrag in\nKraft bleibt.\n\n45. Im Sinne von Art. 431 Abs. 2 ZGB erfolgt die Auslegung der Vertragsbestimmungen zugunsten derjenigen Partei, deren Gegenpartei den Vertrag erstellt oder\nden Wortlaut der entsprechenden Bestimmung vorgeschlagen hat, wenn die Vertragsbestimmungen unklar sind und es unmöglich ist, den tatsächlichen gemeinsamen Willen der Parteien auf andere Weise festzustellen. Bis zum Beweis des\nGegenteils wird davon ausgegangen, dass es sich bei einer solchen Gegenpartei\num eine Person handelt, die berufsmässig Tätigkeiten im betreffenden Bereich\nausübt, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. eine Bank im Rahmen eines Darlehensvertrags, ein Leasinggeber im Rahmen eines Leasingvertrags, ein Versicherer im Rahmen eines Versicherungsvertrags usw.).\n\n46. Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist das Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Vertrags berechtigt, sowohl die\nin Art. 431 ZGB ausdrücklich genannten Auslegungsmethoden wie auch solche\neines anderen Rechtsakts, der sich aus dem Handelsbrauch oder den Geschäftspraktiken ergibt, als auch andere Auslegungsmethoden anzuwenden. In der Entscheidung gibt das Gericht die Gründe an, aus denen im Zusammenhang mit den\nUmständen des einzelnen Falles den einschlägigen Methoden zur Auslegung der\nVertragsbedingungen Vorrang eingeräumt wurde.\n\n"}