{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Frage, ob die Schiedsklausel\nhinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem \"Schiedsgericht M.________\" gemäss Art. 8\nZiff. 1 des Gesetzes Nr. 5338-1 als nichtig (null and void), unwirksam (inoperative) oder undurchführbar (incapable of being performed) zu gelten hat (vgl. vorne E. 3.2.1; Yuryev,\na.a.O., S. 612 N 18; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 63-66), kann vorliegend offenbleiben, ist die Schiedsklausel doch in all diesen Fällen nicht durchsetzbar (vgl. auch Abs.\n13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justizministeriums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D). Zudem ist\nunbestritten, dass ein Schiedsverfahren vor dem \"Schiedsgericht M.________\" nicht mehr\nmöglich ist, da dieses unbestrittenermassen nicht mehr existiert und es keine Nachfolge-\nSchiedsinstitution im Sinne von Art. 13 Ziff. 22 des Gesetzes Nr. 409-FZ bzw. Art. 52 Ziff. 6\ndes Gesetzes Nr. 382-FZ gibt. Der Beklagten schadet daher nicht, dass sie die (Eventual-)\nBegründung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel\ninfolge der Änderung der Schiedsordnung des \"Schiedsgerichts M.________\" im Jahr 2013\nnicht angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.).\n\n8.3.2 Ausserdem ist eine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. eines ad-hoc-Schieds-\nverfahrens in J.________, für welche die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen wäre, gar nicht zustande gekommen. Fehlt es aber an einer Vereinbarung, kann diese offenkundig\nauch nicht durchgesetzt bzw. ein Schiedsverfahren von vorneherein nicht durchgeführt werden\n(vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 66 f.). Die Auslegungsregel von Art. 431 Abs. 1\ndes russischen ZGB ist im Übrigen wohl auch der Grund dafür, dass die russische Gerichtspraxis die Vereinbarung eines konkreten Schiedsgerichts bzw. Schiedsverfahrens als notwendiges bzw. wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung betrachtet (vgl. act. 77/2 Ziff. 44\nund Fn 26; act. 77/1/66 f.; Lentz, a.a.O., S. 184-186; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O.,\nS. 55, 62 und 66; Yuryev, a.a.O., S. 619 f. N 45-47; vgl. zur Gerichtspraxis vor der Gesetzesänderung auch act. 46/1 Ziff. 63-71; act. 26/65 Ziff. 99 und act. 46/1 Ziff. 19). Dies scheint zwar\nauf den ersten Blick – entsprechend den Ausführungen der Beklagten (act. 92 Rz 43) – mit der\nSeite 33/38\n\nvon Gutachterin O.________ festgestellten Gültigkeit der Schiedsklausel im Widerspruch zu\nstehen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Gutachterin die Gültigkeit der\nSchiedsklausel im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor dem \"Schiedsgericht\nM.________\" bejaht, zugleich aber unmissverständlich festgehalten hat, dass für ein (neues)\nad-hoc-Schiedsverfahren eine neue Schiedsvereinbarung samt Zustimmung zu den neuen ad-\nhoc-Regeln erforderlich (gewesen) wäre (vgl. act. 66/1 Ziff. 101, 104 und 124).\n\n8.4 Am eben dargelegten Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn auf\ndie Auslegung der Schiedsklausel das abgeänderte Gesetz Nr. 5338-1 zur Anwendung gelangen sollte.\n\n8.4.1 Zwar können Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 5338-1 die Prinzipien des \"favor validitatis\" und\nder \"effective interpretation\" entnommen werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov,\na.a.O., S. 59 f.; act. 66/1 Ziff. 68). Nach diesen Prinzipien ist gemeinhin eine (grösstmögliche) geltungserhaltende Auslegung angezeigt, wobei bei zwei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis, welches der Klausel seine Gültigkeit und Durchsetzbarkeit belässt, demjenigen Auslegungsergebnis, welches die Klausel ungültig oder undurchsetzbar werden lässt, vorzuziehen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 153-156; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 58 f.).\nDie Tragweite dieser Prinzipien richtet sich jedoch stets nach dem anwendbaren nationalen\nRecht, wobei in diesem Zusammenhang auch die in Anwendung dieses Rechts ergangene\nRechtsprechung zu berücksichtigen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 155 f., vorne E. 3.1 sowie hinten E. 8.4.3).\n\n8.4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Oberste Gericht im Beschluss Nr. 49 vom\n25. Dezember 2018 zu Fragen über den Abschluss und die Auslegung eines Vertrags in den\nZiff. 43-46 wie folgt Stellung bezog (vgl. < https://vsrf.ru/documents/own/?category=\nresolutions_plenum_supreme_court_russian&year=2018>, besucht am 13. Oktober 2022;\nübersetzt mit Hilfe von <https://www.deepl.com>, <https://translate.google.com> und <https://www.translator.eu>, leicht angepasst):\n\n"}