{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es wäre\nreine Spekulation anzunehmen, dass die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten jedes noch so gearteten Schiedsgerichts in Russland hätten ausschliessen wollen.\nDass gemäss der Vereinbarung der Vertragsparteien die jeweiligen Verfahrensbestimmungen im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Anwendung finden sollten, der Vertrag – neben\nEnglisch – auch auf Russisch verfasst sei, die Parteien J.________ als Sitz des Schiedsgerichts gewählt sowie das russisches Recht als anwendbar erklärt hätten, bedeute mitnichten,\ndass sich die Vertragsparteien jedem beliebigen ad-hoc-Schiedsgericht unterworfen hätten.\nDie Klägerin gehe davon aus und mache geltend, dass die Wahl J.________s als Schiedsort\nalleine durch die Wahl des heute nicht mehr existierenden \"Schiedsgerichts M.________\"\nbedingt gewesen sei. Mit den erwähnten Verfahrensbestimmungen – im Übrigen eine Standardformulierung in Schiedsklauseln – seien diejenigen des \"Schiedsgerichts M.________\"\ngemeint gewesen und nicht irgendwelche Verfahrensbestimmungen irgendeines (ad-hoc-\n)Schiedsgerichts. Ebenso wenig genüge, dass der Vertrag – neben Englisch – auch in Russisch abgefasst und russisches Recht gewählt worden sei, sei es in der Schiedsgerichtsbarkeit doch nicht unüblich, dass der Sitz des Schiedsgerichts, das anwendbare Recht und die\nVertragssprache nicht korrelieren würden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, was sich die Beklagte mit der Behauptung erhoffe, die L.________ GmbH habe sich in der Vergangenheit\neinmal in einem anderen Verfahren einem Schiedsgericht unter den \"Swiss Rules\" bei der\n\"S.________ Institution\" unterzogen, sei doch die Beklagte an jenem Verfahren überhaupt\nnicht beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der L.________ GmbH und der Beklagten um Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz handle, spreche vielmehr dafür, dass die\nVertragsparteien für den Fall, wenn sie gewusst hätten, dass das \"konzerneigene\" \"Schiedsgericht M.________\" nicht mehr existiere, auf ein staatliches Verfahren in der Schweiz ausgewichen wären. Dies gelte umso mehr, als aus den Geschäftsunterlagen der L.________\nGmbH erhelle, dass diese unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe, weshalb es kein Zufall sei, dass sich die Vertragsparteien damals auf das\n\"Schiedsgericht M.________\" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass\ndie Vertragsparteien ihre Streitigkeit genau durch diese [Schieds-]Institution hätten beurteilt\nhaben wollen. Insbesondere habe die Beklagte wohl ein grosses Interesse daran gehabt,\ndass Streitigkeiten von einem zu ihrem Konzern gehörenden Schiedsgericht entschieden\nwürden. Dass die Beklagte nun behaupte, die Vertragsparteien hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei unglaubhaft. Wäre es der Beklagten wichtig gewesen, dass ein Schiedsverfahren durchgeführt werde, hätte sie sich im Übrigen bereits im Oktober 2013, als die Schiedsklausel durch die Anordnung der I.________ praktisch nicht mehr\ndurchsetzbar geworden sei, spätestens aber nach dem \"Verbot des M.________-\nSchiedsgerichts\" im November 2017, um den Abschluss einer \"ad-hoc-Schiedsklausel\"\nbemühen können. Dies habe sie jedoch nicht getan und somit wissentlich und willentlich damit gerechnet, vor einem staatlichen Gericht eingeklagt zu werden (act. 94 Rz 14-30).\n\n7.2.2 Im Weiteren halte sie an den von ihr angeführten ausländischen Entscheide fest, wogegen\ndie Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern vermöchten (act. 94 Rz 31 und 35-40).\nSeite 31/38\n\n8. Vorab ist der Beklagten insoweit zuzustimmen (act. 85 Rz 58 f.), als nicht in erster Linie zu\nuntersuchen ist, ob ein staatliches russisches Gericht die Schiedseinrede berücksichtigen\nwürde oder nicht, weil es in Russland gar nicht zu einem solchen Verfahren käme, sondern\nein Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht einzuleiten wäre. Nichtsdestotrotz ist\ndie diesbezügliche russische Gerichtspraxis aber massgebend für die unter Art. II Ziff. 3 NYÜ\nzu prüfende Frage, ob eine Schiedseinrede nach russischem Recht hinfällig, unwirksam oder\nnicht erfüllbar (bzw. nichtig, unwirksam oder undurchführbar) ist (vgl. vorne E. 2.2, 3.1 und\n3.2.1). Diese Frage betrifft aber primär die Auslegung der Schiedsklausel.\n\n"}