{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In der Folge habe die Gutachterin die\nGefahr erörtert, dass ständige Schiedsinstitutionen, die ohne die erforderliche Bewilligung\nweiterhin Streitigkeiten behandeln würden, diese als ad-hoc-Schiedsverfahren tarnen würden.\nDanach sei sie auf die Bemühungen der russischen Gerichte eingegangen, diese Missbrauchsgefahr einzudämmen (act. 66/1 Ziff. 90 f.). Eine solche Missbrauchsgefahr bestehe vorliegend\naber nicht, da das \"Schiedsgericht M.________\" seine Tätigkeit seit längerem definitiv eingestellt habe und zu Recht nie behauptet worden sei, dass die Parteien beabsichtigen würden,\ndie Bestimmungen betreffend die Bewilligung für ständige Schiedsinstitutionen zu umgehen. Im\nWeiteren habe die Gutachterin festgehalten, dass verschiedentlich russische Gerichte für die\nSeite 29/38\n\nDurchsetzung von ad-hoc-Schiedsverfahren bzw. für die Vollstreckung von Entscheiden von\nad-hoc-Schiedsgerichten eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum ad-hoc-Schieds-\nverfahren voraussetzen würden (act. 66/1 Ziff. 96 und 102 ff.). Vorliegend gehe es allerdings\nweder um die Frage der Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel noch sei die Vollstreckbarkeit des\n[Schieds-]Entscheids in Russland nach Art. II Ziff. 3 NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüllbarkeit. Schliesslich habe die Gutachterin zusammengefasst festgehalten, dass die Zustimmung beider Parteien erforderlich wäre, damit ihre Streitigkeit in einem ad hoc oder einem (anderen) institutionellen Schiedsverfahren behandelt werden könnte (act. 66/1 Ziff. 107). Da die\nvorliegende Schiedsklausel jedoch nach wie vor gültig sei, handle es sich bei der nach russischem Recht erforderlichen Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren lediglich um eine\nsich aus der bestehenden Schiedsklausel ergebende Erfüllungshandlung, welche nach russischem Recht zur Umsetzung der bestehenden Schiedsklausel aufgrund der veränderten Verhältnisse erforderlich sei. Dies sei nichts Aussergewöhnliches, hätten doch auch bei anderen\n\"ad hoc oder institutionellen Schiedsklauseln\" die Parteien zur Umsetzung der Schiedsklausel\nzusammenzuwirken, z.B. durch Vereinbarung der konkreten Verfahrensmodalitäten oder durch\nUnterzeichnung sog. \"Terms of Reference\" etc. Dass solch notwendige Erfüllungshandlungen\neine Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ \"nicht erfüllbar machen\" [recte: die Ausübung von Erfüllungshandlungen nicht mehr zulässig sei und dadurch die Schiedsklausel unerfüllbar werde], könne nicht ernstlich behauptet werden, ansonsten praktisch keine Schiedsklausel mehr unter Art. II Ziff. 3 NYÜ als erfüllbar gälte. Die vorliegende Schiedsklausel sei daher\nerfüllbar und die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens entspreche dem mutmasslichen Parteiwillen der Vertragsparteien. Es liege somit allein an der Klägerin, dass vorliegend\nkein Schiedsverfahren durchgeführt werde (act. 92 Rz 27-30 und 44).\n\n7.1.2 Die von der Klägerin angeführten ausländischen Entscheide seien vorliegend nicht einschlägig. Demgegenüber halte die Beklagte an der Einschlägigkeit der von ihr genannten ausländischen Entscheiden fest (act. 92 Rz 52-64).\n\n7.1.3 Schliesslich sei unzutreffend, dass ein Schiedsspruch in einem ad-hoc-Schiedsverfahren\nzwischen den vorliegenden Parteien in der Schweiz nicht vollstreckbar wäre. Die von der\nKlägerin angeführten Bestimmungen von Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ seien nicht einschlägig. Die Vertragsparteien seien fähig gewesen, die Schiedsklausel abzuschliessen, und die\nSchiedsklausel sei nach den Feststellungen der Vorinstanz und der Gutachterin O.________\ngültig. Sodann betreffe der Schiedsspruch nicht eine Streitigkeit, welche in der Schiedsklausel nicht erwähnt sei oder nicht darunterfalle (Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vgl. vorne E. 2.1).\n\n7.2 In der Berufungsduplik führt die Klägerin demgegenüber aus, Art. II Ziff. 3 NYÜ regle – entgegen den Ausführungen der Beklagten – sehr wohl die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel. Konkret werde eine Schiedsklausel durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede\ngutheisse und die Parteien ins Schiedsverfahren verweise, oder eben nicht durchgesetzt,\nwenn das Gericht eine Schiedseinrede abweise. Art. II NYÜ besage im Umkehrschluss, dass\nein staatliches Gericht dann auf eine Klage eintreten dürfe, wenn keine durchsetzbare\nSchiedsklausel vorliege, d.h. wenn diese hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei (act. 94\nRz 9 f.).\n\n7.2.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten obliege es nicht der Klägerin zu erklären, weshalb die L.________ GmbH einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht zugestimmt hätte. Viel-\nSeite 30/38\n\n"}