{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vorne E. 2.1; act. 90 Rz 30).\n\n7. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten\nfest.\n\n7.1 In der Berufungsreplik führt die Beklagte ergänzend aus, dass – entgegen der klägerischen\nAuffassung – nicht ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ grundsätzlich etwas anderes\nals das ursprünglich von den Vertragsparteien beabsichtigte Schiedsverfahren \"bieten\" würde; vielmehr wäre dies bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vor den Zuger Gerichten der\nFall. Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsgerichtsbarkeit in J.________ unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie – entgegen den\nklägerischen Ausführungen – nicht \"ungeachtet des Parteiwillens\" mit einem ad-hoc-\nSchiedsverfahren \"gerettet\" werde (act. 92 Rz 5 f.).\n\n7.1.1 Die Erwägung der Vorinstanz, dass ohne \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" die Parteien nicht\nauf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden könnten, greife in zweierlei Hinsicht zu kurz (act. 92 Rz 21):\n\n7.1.1.1 Einerseits seien die Fragen, ob \"der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar\" sei und \"die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der\nParteien durchgeführt werden\" könne (vgl. Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019), von den hiesigen Gerichten unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu entscheiden. Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere)\n\"Nicht-Verfügbarkeit\" des \"Schiedsgerichts M.________\" gewusst hätten. Wenn – wie vorliegend – der tatsächliche Wille der Parteien nicht mehr feststellbar sei, sei auf den hypothetischen Willen der Parteien abzustellen. Gemäss diesem Willen sei vorliegend aus diversen\nGründen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien – wenn sie um die (spätere) \"Nicht-\nVerfügbarkeit\" des \"Schiedsgerichts M.________\" gewusst hätten – ein ad-hoc-Schieds-\nSeite 28/38\n\nverfahren vereinbart hätten. So hätten die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit\nausschliessen und das Verfahren in J.________ durchführen wollen. Im Weiteren sei es den\nVertragsparteien nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden\nVerfahrensbestimmungen des \"Schiedsgerichts M.________\" angekommen; vielmehr hätten\ndie im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff. 11.2). Schliesslich hätten die Vertragsparteien russisches\nRecht als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt und der russischen vor der englischen Vertragssprache den Vorrang eingeräumt (vgl. act. 1/25 Ziff. 13.4). Alle diese Punkte\nsprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________\neinem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Allein schon die\nVerfahrenssprache, welche die Parteien eines Schiedsverfahrens wählen könnten, und die\nMöglichkeit, Schiedsrichter einzusetzen, welche das anwendbare russische Recht kennen\nwürden, seien objektiv gewichtige Faktoren, welche dies nahelegen würden. Demgegenüber\nhabe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des\n\"Schiedsgerichts M.________\", die mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht abgebildet werden könnten, für die Vertragsparteien so entscheidend wichtig gewesen seien, dass nur ein\nVerfahren vor diesem Schiedsgericht in Frage gekommen sei. Dass sich die L.________\nGmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen \"umfassenden administrativen Kontrolle der Beklagten\" nur dem \"Schiedsgericht M.________\", aber keinem anderen\nSchiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch. Wie die Klägerin in ihrer\nKlageschrift selber ausgeführt habe (act. 1 Rz 28), habe sich die L.________ GmbH gegenüber der Klägerin einem Schiedsverfahren unter den \"Swiss Rules\" bei der \"S.________\nInstitution\" unterzogen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei auch nie behauptet, geschweige\ndenn von der Vorinstanz erstellt worden, dass die Beklagte prinzipiell nur das \"Schiedsgericht M.________\" als Schiedsgericht akzeptiert hätte. Sodann gebe es bei der Ermittlung des\nhypothetischen Parteiwillens keine \"Vermutung\", dass die Bezeichnung einer bestimmten\nSchiedsinstitution wesentlich gewesen sei; vielmehr sei die Schiedsklausel objektiviert auszulegen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei es somit nicht die Beklagte, die versuche, dem Gericht \"weiszumachen\", dass die Parteien unabhängig vom Parteiwillen ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Vielmehr sei es die Klägerin, die den Parteiwillen der Vertragsparteien missachten wolle (act. 92 Rz 22-26, 37, 40, 46-\n48 und 51).\n\n"}