{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der von der Beklagten behauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom\nParteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren aufgezwungen werden könne. Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten,\ndass das institutionelle \"Schiedsgericht M.________\" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln. Wie\ndie Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Parteien eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden,\ndass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein\nbeliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten. Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hinsichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Es verfüge sodann weder über eine Institution, die sich um die Bestellung des Schiedsgerichts und die Administration des Schiedsverfahrens kümmere, noch über\neigene Schiedsregeln (einschliesslich eigener Regeln zu den Schiedsgebühren und -kosten\ndes Schiedsverfahrens), noch über eine Schiedsrichterliste. Somit würde ein ad-hoc-\nSchiedsverfahren etwas grundsätzlich anderes \"bieten\" als das ursprünglich Beabsichtigte.\nAusserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH hervor, dass sie unter\numfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe. Es sei deshalb kein Zufall, dass sich die Beklagte und die L.________ GmbH damals auf das \"Schiedsgericht\nM.________\" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch\ndie Beklagte ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass allfällige Streitigkeiten von einem\nzum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die L.________ GmbH und die Beklagte hätten auch irgendein anderes\n(ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei auch vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Analoges gelte\nfür die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei der Bezeichnung der vorliegenden\nSchiedsinstitution nur um einen \"Nebenbestandteil\" der Schiedsklausel bzw. eine unbedeutende \"Modalität\" des Schiedsverfahrens handle. Ausserdem \"weigere\" sich die Klägerin – wie die\nBeklagte darzustellen versuche – nicht, die Schiedsklausel zu erfüllen. Vielmehr könne die\nSchiedsklausel nicht mehr erfüllt werden: Das vereinbarte institutionelle Schiedsgericht bestehe\nnicht mehr und ein anderes Schiedsgericht hätten die Vertragsparteien nicht bezeichnet\n(act. 90 Rz 23, 29, 32, 37 f., 43, 46 f. und 51-53).\n\nSodann genüge es nicht, dass die Vertragsparteien \"irgendwann einmal irgendwo\" auf das\nWort \"Arbitration\" verwiesen hätten, um im Falle des Untergangs der ursprünglich gewählten\nSchiedsinstitution die Parteien in ein beliebiges ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen. Dies\nwürde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel –\nungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren \"gerettet\" werden könnte. Es\nkönne aber mitnichten davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die einem institutionellen Schiedsverfahren zugestimmt habe, einfach so auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss\nNr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Ausserdem werde in der\nSeite 27/38\n\nSchiedsliteratur eine nicht mehr bestehende Schiedsinstitution als das Beispiel für eine nicht\nmehr erfüllbare Schiedsklausel angesehen, weshalb es denn auch zahlreiche Entscheide\naus verschiedenen Ländern gebe, die in vergleichbaren Situationen eine Schiedsklausel als\nnicht mehr erfüllbar qualifiziert hätten. Demgegenüber seien die von der Beklagten aufgeführten ausländischen Entscheide nicht einschlägig (act. 90 Rz 33 f., 48-50 und 53 f.).\n\nIm Übrigen habe die Beklagte zu zeigen [bzw. zu beweisen], dass die Parteien abweichend\nvom Wortlaut der Vereinbarung ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewollt hätten. Die Beklagte\nhabe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb es dem hypothetischen Willen der L.________ GmbH und der Beklagten entsprochen habe, dass anstelle des\nnicht mehr existierenden institutionellen \"Schiedsgerichts M.________\" ein beliebiges ad-\nhoc-Schiedsgericht hätte zuständig sein sollen (act. 90 Rz 39).\n\n"}