{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Festlegung des Verfahrensablaufs\nberuhe dabei schlicht auf der Umsetzung des Willens der L.________ GmbH und der Beklagten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe. Dieser Wille\nmüsse nicht mittels Abschlusses einer neuen Schiedsvereinbarung herbeigeführt werden.\nDass sich die Parteien über die genauen Modalitäten des Schiedsverfahrens noch einigen\nmüssten, sei nicht weiter ungewöhnlich, sondern entspreche dem üblichen Gang eines\nSchiedsverfahrens. Sobald die Klägerin ein ad-hoc-Schiedsverfahren gegen die Beklagte in\nJ.________ eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich\ndes ad-hoc-Schiedsverfahrens vor. Wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens in J.________ nachkomme, spiele es folglich gar keine Rolle, ob ein\nGericht in Russland aus seiner Sicht die vorliegend fragliche Schiedsklausel \"durchsetzen\"\nwürde oder nicht, da eine solche \"gerichtliche Intervention\" gar nicht erforderlich wäre. Entgegen der unzutreffenden Annahme der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation folglich keine neue Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens zwi-\nSeite 25/38\n\nschen den Parteien erforderlich. Vielmehr bleibe der essenzielle Teil der Schiedsklausel, d.h.\nder ursprüngliche Wille der L.________ GmbH und der Beklagten zur Schiedsgerichtsbarkeit,\nbestehen und sei zu schützen. Dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution\nnicht mehr bestehe, sei nicht relevant (act. 85 Rz 58 f.).\n\n5.4.3 Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um eine Konstellation, welche mit der neuen Gesetzgebung über die Schiedsgerichtsbarkeit in Russland hätte verhindert werden sollen, dass\nnämlich eine Schiedsinstitution, welche keine staatliche Bewilligung erhalten habe, weiterhin\nSchiedsverfahren administriere, diese aber als ad-hoc-Schiedsverfahren tarne (vgl. act. 66/1\nZiff. 76 und 91). Entsprechend werde ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien\nauch nicht mit dem Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 ausgeschlossen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem\nBeschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die\nüblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, würde doch das ad-hoc-Schiedsverfahren nicht vom ehemaligen\n\"Schiedsgericht M.________\", sondern von einem unabhängigen, von den Parteien zu bestellenden Schiedsgericht durchgeführt werden (act. 85 Rz 60).\n\n5.5 Nach dem Gesagten sei die vorliegende Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar, da auf ihrer Grundlage ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei folglich verpflichtet, zur Beilegung der vorliegenden Streitigkeit ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ einzuleiten.\nEntgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies\nohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich. Damit sei die Schiedseinrede begründet und die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig (act. 85 Rz 61-63).\n\n6. In der Berufungsantwort hält die Klägerin dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz\nhabe zwar tatsächlich an einer Stelle im Urteil ausgeführt, dass die Schiedsklausel \"nicht erfüllbar sowie hinfällig\" sei. Lese man aber das gesamte Urteil, so werde klar, dass die Vorinstanz einzig entschieden habe, dass die Schiedsklausel nicht mehr erfüllbar im Sinne von\nArt. II Ziff. 3 NYÜ sei. Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen\nRecht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss\nArt. II Ziff. 3 NYÜ gleichzusetzen sei, sei falsch, bestimme doch das auf die Schiedsklausel\nanwendbare Recht, d.h. das russische Recht, welche Situationen im Einzelfall unter den Begriff \"incapable of being performed\" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ fielen (act. 90 Rz 8, 26\nund 28).\n\n6.1 Dass die Gutachterin O.________ zunächst – gestützt auf den Grundsatz \"favor validitatis\" –\nerwogen habe, die Schiedsklausel hätte ihrer Meinung nach die Durchsetzbarkeit behalten\nsollen, ändere nichts daran, dass sie danach – gestützt auf die massgebliche Rechtsprechung – selber zum Schluss gekommen sei, dass die Schiedsklausel infolge des \"Verbots\"\ndes \"Schiedsgerichts M.________\" undurchsetzbar geworden sei. Die Vorinstanz habe zu\nRecht auf den für untere russische Gerichte bindenden Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen (act. 90 Rz 17-19).\nSeite 26/38\n\n"}