{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dass – so die\nVorinstanz – nicht leichthin anzunehmen sei, dass sich die Parteien anstelle des vereinbarten\ninstitutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht hätten einlassen\nwollen, weil ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln folge als ein institutionelles\nSchiedsgericht, stehe im Widerspruch zur gerichtsgutachterlichen Feststellung der Gültigkeit\nder Schiedsklausel bzw. der gültigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts\nzur Beilegung der Streitigkeiten zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten. Dasselbe habe auch für die weitere Annahme der Vorinstanz zu gelten, wonach die Bezeichnung\neiner bestimmten Schiedsinstitution ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung\ndarstelle und daher nicht angenommen werde könne, dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen\nwürde. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution in einer Schiedsklausel stelle –\nso die Beklagte – vielmehr gerade kein wesentliches Element der Schiedsklausel dar, solange von keiner Partei klar das Gegenteil nachgewiesen werden könne. Die mit dem Gerichtsgutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen\nder Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich,\ndass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Rechtsprechung habe anführen können. Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt –\ndergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem\nzum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe. Vor diesem Hintergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die L.________ GmbH umso mehr mit\nder Zuständigkeit eines ad-hoc-Schiedsgerichts einverstanden erklärt hätte, da die\nL.________ GmbH dabei in einem deutlich grösseren Masse an der Gestaltung des Verfahrens hätte mitwirken können. Jedenfalls habe die für den entgegenstehenden Willen der\nL.________ GmbH beweispflichtige Klägerin keinen entsprechenden Nachweis erbringen\nkönnen, wonach die L.________ GmbH mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin habe sodann keinerlei Nachweis dafür erbringen können, dass der Wille der L.________ GmbH zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig auf das\nSeite 24/38\n\n\"Schiedsgericht M.________\" beschränkt gewesen sei, und habe im Übrigen nichts vorgetragen, was solches nahelegen würde. Auch fehle der von der Klägerin zu erbringende Nachweis, dass die bezeichnete Schiedsinstitution für die L.________ GmbH ausnahmsweise ein\nessenzieller Bestandteil der Schiedsklausel gewesen sei (act. 85 Rz 24-26, 51 und 59; vgl.\nauch act. 92 Rz 45 f. und 50).\n\n5.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die gerichtlich bestellte Gutachterin O.________ hätten anerkannt, dass in Russland ad-hoc-Schiedsverfahren zulässig seien und die geltende Gesetzgebung in Russland die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens im vorliegenden Fall\nnicht verbiete. Sie hätten danach jedoch weiter ausgeführt, dass angeblich wenig Zweifel\ndaran bestehe, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und\ndie Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Zudem setze ein ad-\nhoc-Schiedsverfahren eine Schiedsvereinbarung voraus, in welcher die Parteien ein ad-hoc-\nSchiedsverfahren vereinbart hätten. Daher müssten die Parteien gemäss der Meinung der\nVorinstanz und der gerichtlich bestellten Gutachterin für die Durchführung eines ad-hoc-\nSchiedsverfahrens bezüglich der vorliegenden Streitigkeit eine neue Schiedsvereinbarung\nabschliessen. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend (act. 85 Rz 55 f.).\n\n5.4.1 Zunächst sei festzuhalten, dass unter Art. II Ziff. 3 NYÜ die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel keine Voraussetzung sei. Die Verpflichtung\neines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche\nVerfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schiedsverfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht vollstreckbar sein könnte. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und der Schiedsspruch daher in der Schweiz vollstreckt werden müsste, sei die Frage nach der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs in Russland vorliegend ohnehin nicht relevant. Die Vorinstanz\nhabe damit eine im Vergleich zu Art. II Ziff. 3 NYÜ strengere Voraussetzung geschaffen,\nwomit sie Art. II Ziff. 3 NYÜ verletzt habe (act. 85 Rz 32 und 56).\n\n"}