{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "22129811c526aacd95db8769ef633043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30\nRegeste:\nForderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung\n\n logisch gültigkeitserhaltend auszulegen oder ersatzlos zu streichen sei. Auch in der schweizerischen Lehre sei anerkannt, dass bei einem Verweis auf eine nicht mehr existierende\nSchiedsinstitution die Schiedsklausel nicht ohne Weiteres dahinfalle. Vielmehr sei dem Willen\nder Parteien, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, nach Möglichkeit\nnachzukommen, was etwa mit der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens erfolgen\nkönne (act. 85 Rz 27 und 41-43; vgl. auch act. 92 Rz 13 f.).\n\nDer Umstand, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution vorliegend nicht\nmehr existiere, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erfüllbarkeit der Schiedsklausel.\nDenn entscheidend sei der Wille der an einer Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien, ihre\nStreitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen. So habe etwa der High\nCourt of Hong Kong im Entscheid Lucky-Goldstar v. Ng Moo Kee Engineering entschieden,\ndass einzig relevant sei, ob der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei. Sofern dies der Fall sei, habe ein Verweis in der Schiedsklausel auf eine nicht mehr existente\nSchiedsinstitution oder auf nicht mehr existente Schiedsregeln keine Wirkung mehr und solle\nignoriert werden, damit der Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeit in einem Schiedsverfahren geschützt werde (act. 90/6 Ziff. 17). Dies entspreche dem von verschiedenen Gerichten angewendeten Ansatz, Verweise auf nichtexistente oder nicht mehr existierende Schiedsinstitutionen von der Schiedsvereinbarung abzutrennen und den Rest der Schiedsvereinbarung\nzu erhalten und diese in der Folge als \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" zu behandeln, um den\nWillen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen und wenn immer möglich zu erhalten. Die Gerichte würden in diesen Konstellationen jeweils korrekterweise davon ausgehen,\ndass der übereinstimmende Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit der essenzielle Bestandteil der Schiedsklausel und die Bezeichnung einer bestimmten Institution oder eines bestimmten Schiedsrichters nur ein Nebenbestandteil der Schiedsklausel sei, deren Nichtumsetzbarkeit keinen Einfluss auf den Rest der Schiedsklausel habe, sofern von keiner Partei klar gezeigt werden könne, dass die bezeichnete Institution oder der bezeichnete Schiedsrichter\nebenfalls essenziell seien. In diesem Zusammenhang sei in jedem einzelnen Fall zu ermitteln,\nob die besonderen Eigenschaften der in der Schiedsklausel bezeichneten, nicht mehr existenten Schiedsinstitution von einer solchen Wichtigkeit für die Parteien gewesen sei, dass sie ausschliesslich einem Schiedsverfahren vor dieser Institution zugestimmt hätten. Dies solle nicht\nleichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür gebe, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren der massgebende Faktor sein. So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich\nin einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren\nVereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht.\nDabei habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Schiedsvereinbarung erfüllbar im\nSinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischenzeit Änderungen ergeben hätten (act. 85 Rz 46-50).\n\n5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folge den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend sei in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Könne ein solcher tatsächlicher Parteiwille\nnicht festgestellt werden, sei die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mut-\nSeite 23/38\n\nmassliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu\nund Glauben habe verstanden werden dürfen und müssen (act. 85 Rz 44).\n\n5.3.1 Vorliegend habe beim Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen der L.________ GmbH\nund der Beklagten der klare Wille bestanden, ihre künftigen Streitigkeiten im Rahmen eines\nSchiedsverfahrens zu lösen. Die Klägerin sei an diesen Willen der L.________ GmbH gebunden. Die L.________ GmbH habe sich zwar damit einverstanden erklärt, dass das künftige Schiedsverfahren zwischen ihr und der Beklagten vor dem \"Schiedsgericht M.________\"\nin J.________ durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe. Die\nZustimmung zu dieser Art von Streitbeilegung habe aber nach Treu und Glauben von der\nBeklagten so verstanden werden dürfen, dass sich die L.________ GmbH erst recht mit der\nBeurteilung durch ein ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ einverstanden erklärt hätte, bei\ndessen Zusammensetzung und Festlegung der anwendbaren Schiedsregeln die L.________\nGmbH selber hätte mitbestimmen können und damit einen wesentlich grösseren Einfluss auf\ndie Gestaltung des Verfahrens gehabt hätte (act. 85 Rz 45 und 51-54; vgl. auch act. 92 Rz\n40).\n\n"}