{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein Entscheid eines ad-hoc-Schiedsgerichts wäre nicht vollstreckbar (act. 83\nE. 3.5.6).\n\nSomit sei die Schiedsklausel \"nicht erfüllbar sowie hinfällig\" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ,\nzumal das hierzu in der Literatur verwendete Beispiel des in der Schiedsklausel bezeichneten, aber verstorbenen Schiedsrichters mit dem Fall vergleichbar sei, in welchem das bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr existiere. Daher sei das staatliche Gericht, d.h. das\nKantonsgericht Zug, zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.6 f.).\n\n5. In der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe Art. II\nZiff. 3 NYÜ sowie das von Amtes wegen zu erhebende russische Recht verletzt, indem sie\nangenommen habe, die Schiedsklausel sei \"nicht erfüllbar sowie hinfällig\" im Sinne von Art. II\nSeite 21/38\n\nZiff. 3 NYÜ, weil sich ergeben habe, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht nicht\ndurchsetzbar sei (act. 85 Rz 14).\n\n5.1 Die Gutachterin O.________ habe in beiden Gutachten [d.h. im Gutachten des SIR und in ihrem Ergänzungsgutachten] die Gültigkeit der strittigen Schiedsklausel bestätigt. Sie habe allerdings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern\ngeändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schiedsklausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei. Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutachten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen\nGesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtsprechung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei. Dies habe jedoch – so die\nBeklagte – nichts an der Feststellung der Gutachterin geändert, dass die Schiedsklausel nach\nrussischem Recht gültig sei. Damit habe sie – zumindest implizit – auch festgestellt, dass die\nSchiedsklausel unter russischem Recht weder hinfällig noch unwirksam im Sinne von Art. II\nZiff. 3 NYÜ sei. Entsprechend gebe es in den beiden Gutachten keine Grundlage für die Annahme der Vorinstanz, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig sei.\nAusserdem sei die vorliegende Schiedsklausel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –\nnach wie vor erfüllbar. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht\nentscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da\nder für diese Beurteilung einzig relevante Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht auf das Merkmal der Durchsetzbarkeit des russischen Rechts, sondern auf das staatsvertragsautonom und eng auszulegende Merkmal der Erfüllbarkeit bzw. Nichterfüllbarkeit der Schiedsklausel (\"incapable of being\nperformed\") abstelle. Nationale Vorschriften dürften nicht angewendet werden, wenn ihre Anforderungen strenger als diejenigen von Art. II Ziff. 3 NYÜ seien. Im Übrigen dürfe die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit verwechselt bzw. gleichgesetzt\nwerden. Eine Schiedsklausel sei durchsetzbar, wenn sie mithilfe eines staatlichen Gerichts\ngegen den Willen einer Partei durchgesetzt werden könne, während eine erfüllbare Schiedsklausel dann vorliege, wenn sie von den Parteien \"durchgeführt\" werden könne (act. 85 Rz 14\nf., 22 f., 28-31 und 33 f.; vgl. auch act. 92 Rz 3 f., 9-11, 13 f., 20 f., 31, 34-36, 39, 41 f. und 49).\n\n5.2 Der wesentliche Kern einer Schiedsvereinbarung bestehe aus der Einigung, Streitigkeiten\nzwischen den betreffenden Parteien in einem Schiedsverfahren beizulegen. Dafür reiche\ngemäss gewissen Gerichten bereits aus, wenn die Parteien in einem Vertrag schlicht auf\n\"Arbitration\" verweisen würden. Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung\nvor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitution, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten seien. Dies entspreche auch der Definition einer Schiedsklausel gemäss dem Bundesgericht,\nwelches ausdrücklich festgehalten habe, es sei einzig entscheidend, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck komme, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Dies sei vorliegend klar der Fall. Stehe – wie vorliegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen\nwollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden,\nkomme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse. Dabei sei\nanerkannt, dass die ungenaue Bezeichnung der Schiedsinstitution nicht zur Ungültigkeit der\nSchiedsklausel führe, sondern auch in einem solchen Fall entweder der ungenaue Teil teleo-\nSeite 22/38\n\n"}