{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2019\" sein solle. Die Parteien und die Gutachterin\nseien sich zwar einig, dass das russische Recht die Durchführung von ad-hoc-Schiedsver-\nfahren nicht per se verbiete. Entscheidend sei aber, dass es für ein gültiges ad-hoc-Schieds-\nverfahren die Zustimmung beider Parteien brauche, was nicht nur aus dem Beschluss des\nObersten Gerichts und den Ausführungen der Gutachterin (act. 66/1 Ziff. 97 ff., 105 und 124)\nhervorgehe, sondern selbst von der Beklagten eingeräumt worden sei (act. 74 Rz 40). Vorliegend fehle jedoch eine solche Zustimmung. Unbehelflich sei weiter der Einwand der Beklagten, wonach im Beschluss betreffend die Nichtvollstreckbarkeit von \"kann\" die Rede sei,\nweshalb es auch andere Konstellationen geben könne. Die vollständige Wiedergabe der betreffenden Stelle zeige vielmehr, dass nach der Ansicht des Obersten Gerichts eine fehlende\nBewilligung einer Schiedsinstitution \"insbesondere\" einen Grund darstelle, bei welchem eine\nSchiedsklausel undurchsetzbar werde (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 53 des\nObersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Unbeachtlich sei schliesslich\nder Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, da die Schweiz – als Sitzort beider Vertragsparteien der\nSchiedsvereinbarung – nicht Partei dieses Übereinkommens sei (act. 83 E. 3.5.5).\n\n4.2.8 Wie die Gutachterin O.________ nachvollziehbar begründet habe, müssten somit für die\nrechtswirksame Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens beide Parteien mit der Durchführung eines solchen Verfahrens einverstanden sein und eine neue Schiedsvereinbarung\nabschliessen. Dies hätten die Parteien unbestrittenermassen nicht getan. Im Entscheid vom\n23. Oktober 2018 habe das Oberste Gericht festgehalten, dass der Schiedsspruch nicht zu\nvollstrecken sei, weil das Verfahren zwar vor einer ständigen Schiedsinstitution wirksam be-\nSeite 20/38\n\ngonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden dürfen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver-\nfahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gegeben hätte (act. 66/1 Ziff. 104 f.). Daraus habe die Gutachterin zu Recht gefolgert, dass ein\nSchiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten resultieren würde, in Russland nur vollstreckbar wäre, wenn die Parteien sich auf eine neue Schiedsvereinbarung einigen würden. Der dem Entscheid des Obersten Gerichts\nvom 23. Oktober 2018 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, werde\ndoch eine neue \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" vorausgesetzt, obschon es dem ursprünglichen Willen der Parteien entsprochen habe, ein [institutionelles] Schiedsverfahren durchzuführen. Keine Rolle spiele dabei, dass das Gericht im genannten Entscheid die Vollstreckbarkeit zusätzlich noch mit einer anderen Begründung verweigert habe [vgl. act. 74 Rz 49 f.;\nact. 77 Rz 40 f.; act. 74/6 Ziff. 42 f.; act. 77/2 Ziff. 48]. Mithin könne die Beklagte auch nichts\ndaraus ableiten, dass die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] ursprünglich den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, Streitigkeiten von einem Schiedsgericht\nbeurteilen zu lassen. Die Vertragsparteien hätten nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern\nein Schiedsverfahren vor dem institutionellen \"Schiedsgericht M.________\" durchführen wollen. Dieses Schiedsgericht bestehe heute nicht mehr und ein anderes hätten die Parteien\n[recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] nicht bezeichnet. Vorliegend sei nicht bestimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn\nes das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe. Dass es vom Parteiwillen\n[der Vertragsparteien] erfasst sei, sich anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht einlassen zu wollen, sei nicht leichthin anzunehmen, folge doch ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln als ein institutionelles Schiedsgericht. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung dar. Dass eine Partei, die einem institutionellen\nVerfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde,\nsei nicht anzunehmen (act. 83 E. 3.5.5).\n\n"}