{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Denn in Wahrheit gehe es in\ndem von der Gutachterin O.________ verkürzt wiedergegebenen Abschnitt dieses Beschlusses um den Kampf der russischen Gerichte gegen Schiedsinstitutionen, die keine staatliche\nBewilligung unter dem neuen Recht erhalten hätten, in der Folge aber trotzdem weiterhin\nSchiedsverfahren durchführen würden, indem sie sich als ad-hoc-Schiedsgerichte ausgeben\nwürden. Normale ad-hoc-Schiedsverfahren in Konstellationen wie der vorliegenden hätten\ndadurch aber nicht per se ausgeschlossen werden sollen. Entsprechend habe das Oberste\nGericht im Beschluss vom 10. Dezember 2018 bloss festgehalten, dass der Verweis auf eine\nnicht existente Schiedsinstitution ein Anzeichen dafür sein \"könne\", dass die Schiedsklausel\nnicht vollstreckbar [recte: durchsetzbar] sei. Aus dieser Ausführung gehe somit hervor, dass\nes durchaus Konstellationen geben könne, in denen die Parteien in einem solchen Fall ein\nad-hoc-Schiedsverfahren durchführen könnten. Diesbezüglich habe der Privatgutachter\nR.________ in seinem zweiten Gutachten unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung\nfestgehalten, dass einem Schiedsspruch die Vollstreckung nicht verweigert werde, wenn die\nParteien in irgendeiner Weise ihre Zustimmung zur Durchführung eines ad-hoc-\nSchiedsverfahrens gegeben hätten, auch wenn ein ad-hoc-Schiedsverfahren in ihrer ursprünglichen Schiedsklausel nicht vorgesehen gewesen sei. Entsprechend sei auch vorliegend ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland ohne Weiteres möglich. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der ursprüngliche Wille und die berechtigten Erwartungen der L.________ GmbH und der Beklagten, Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, nicht völlig ignoriert werden\ndürften. Der Wille der L.________ GmbH und der Beklagten, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, sei entscheidend und daran seien die Klägerin und die\nSeite 19/38\n\nBeklagte nach wie vor gebunden. Entsprechend habe das Oberste Gericht in seinem Beschluss auch nicht ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, wenn er aus\neinem normalen ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, deren Schiedsklausel ursprünglich eine Schiedsinstitution bezeichnet habe, welche keine Bewilligung nach\ndem neuen Recht erhalten habe und die Parteien danach ein normales ad-hoc-\nSchiedsverfahren durchgeführt hätten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin O.________\nberücksichtige auch nicht, dass das Oberste Gericht in diesem Entscheid empfehle, für die\nBeurteilung der Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel den im Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen\nschiedsgerichtsfreundlichen Mechanismus anzuwenden. Art. IV Ziff. 5 dieses Übereinkommens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [recte: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob\nsie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche\nSchiedsinstitution zuständig sein solle. Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten\nGericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle,\num den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act. 83 E. 3.5.4.3).\n\n"}