{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss diesem Beschluss sei\neine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des\ngewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar sei (z.B. wenn nicht feststellbar sei, ob die\nParteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewählt hätten) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden\nkönne (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt\nsei, ein Schiedsverfahren durchzuführen; vgl. vorne E. 3.2.3). Sodann würden zwar weder\ndas Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die\nDurchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten. Im erwähnten Beschluss habe das\nOberste Gerichts indessen erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise,\ndie üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Obwohl im\nvorliegenden Fall die geltenden Gesetze die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens\nnicht verbieten würden, bestehe wenig Zweifel daran, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs\nverweigern würden. Sogar in einem Fall, in welchem Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ\nAnwendung gefunden habe, sei das Oberste Gericht der Auffassung gewesen, dass ein ständiges Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, als ad-hoc-Schiedsgericht zu fungieren. Obwohl Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ den Anschein erwecke, dass die vor dem Ende\nder Übergangsfrist begonnenen Schiedsverfahren automatisch als ad-hoc-Schiedsverfahren\nfortzusetzen seien, wenn das ständige Schiedsgericht die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, sei das Oberste Gericht der Ansicht gewesen, dass es für die Fortsetzung des\nVerfahrens als ad-hoc-Schiedsverfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien und\nihrer ausdrücklichen Genehmigung der neuen ad-hoc-Regeln bedurft hätte. In Ermangelung\neiner solchen ausdrücklichen Zustimmung und Genehmigung habe das Oberste Gericht die\nEntscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, welches die Vollstreckung des vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs verweigert habe, bestätigt, obwohl dem Schiedsspruch zu\nentnehmen gewesen sei, dass für dieses Schiedsverfahren ein ad-hoc-Schiedsverfahren zur\nAnwendung gekommen sei (vgl. Entscheid des Obersten Gerichts Nr. 305-ES18-16398 vom\n23. Oktober 2018; act. 83 E. 3.5.2.3 und 3.5.4.3).\n\n4.2.4 Wie die Gutachterin O.________ weiter ausführe, hätten sich die Parteien nicht auf die\nDurchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens geeinigt. Soweit bei Fehlen einer entspre-\nSeite 18/38\n\nchenden Vereinbarung ein Schiedsspruch auf der Grundlage der Schiedsklausel ergehe,\nstelle sich daher die Frage, ob ein solcher Schiedsspruch vollstreckbar wäre. Dies sei aufgrund des bereits zitierten Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember\n2019 zu verneinen. Auch im Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 sei\nfestgehalten worden, dass der Schiedsspruch von den staatlichen russischen Gerichten nicht\nzu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar von einer ständigen Schiedsinstitution wirksam\nbegonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden\nkönnen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver-\nfahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gegeben hätte. Somit wäre ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen\nden Parteien resultiere, in Russland nur vollstreckbar, wenn sich die Parteien auf eine neue\nSchiedsvereinbarung geeinigt hätten. Daher müsse eine neue Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen werden, damit für ihre Streitigkeit rechtswirksam ein ad-hoc-\nSchiedsverfahren zum Zuge kommen könne (act. 83 E. 3.5.2.3).\n\n4.2.5 Die Gutachterin O.________ sei – so die Vorinstanz – nach sorgfältiger Analyse der Rechtsquellen, der einschlägigen Gerichtspraxis und der Privatgutachten zum nachvollziehbaren\nSchluss gelangt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar sei, wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt sei. Mangels\neiner \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" zwischen den Parteien könnten diese nicht auf den Weg\nder ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden (act. 83 E. 3.5.2.4).\n\n"}