{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Daraus wäre\nzu folgern, dass nach altem Recht getroffene Schiedsvereinbarungen, die auf eine ständige\nSchiedsinstitution verweisen würden, welche die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe,\nbewusst unwirksam und undurchsetzbar gemacht worden seien. Auf der anderen Seite habe\nder Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip \"favoris validitatis\" kodifiziert, womit im\nZweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei.\nMan könne sich in der Tat fragen, weshalb der Gesetzgeber einerseits eine Reihe von Bestimmungen mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz eingeführt und sich in Art. 52 Ziff. 16\ndes Gesetzes Nr. 382-FZ dafür ausgesprochen habe, die Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarungen aufrechtzuerhalten, wenn ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist\nbegonnen habe, dies der Gesetzgeber aber andererseits nicht für Fälle vorgesehen habe, in\ndenen das Schiedsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist noch nicht begonnen habe. Dies\nkönne ein Hinweis darauf sein, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, den\nvorliegend untersuchten Sachverhalt zu regeln. Wenn eine echte Gesetzeslücke vorläge, könnten die Art. 48 Ziff. 8 und Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ analog auf den vorliegenden\nSachverhalt angewendet werden. Art. 48 Ziff. 8 regle Fälle, in denen eine ständige Schiedsinstitution, welche die Bewilligung bereits erhalten habe, ihre Tätigkeit einstelle und das Schiedsverfahren noch nicht vor dem Datum der Beendigung der genannten Tätigkeit eingeleitet worden sei. Für diesen Fall sehe Art. 48 Ziff. 8 vor, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien\neinem ad-hoc-Schiedsverfahren zugewiesen werden solle. Sodann könnte Art. 52 Ziff. 16 analog angewendet werden, womit die Schiedssache im Rahmen der ad-hoc-Schiedsgerichtsbar-\nkeit weiterzuführen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Darüber hinaus seien die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der Sinn und Zweck der neuen Schiedsgerichtsordnung zu beachten. In der\nTat sei das Prinzip \"favoris validitatis\" ein anerkannter Grundsatz des russischen Schiedsverfahrensrechts, der auch Teil der Unidroit-Grundregeln für internationale Handelsverträge sei\nund daher als internationales Gewohnheitsrecht und damit als Quelle des russischen Rechts\nanerkannt werden könne. Auch das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Rechtssicherheit\nsowie der Grundsatz \"pacta sunt servanda\" sprächen für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit\nder Schiedsklausel. Gemäss der Meinung der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel in Anwendung dieser Grundsätze ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen,\nzumal der Zweck der Gesetzesänderung darin bestanden habe, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen einzuschränken, die ohne Bewilligung der staatlichen Behörde handeln würden (Bekämpfung der sog. \"Pocket Arbitration\"), ohne dabei aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen. Entgegen dem scheinbar schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz der erwähnten Bestimmungen des neuen Gesetzes ergebe die Anwendung der Normen durch russische Gerichte jedoch ein anderes Bild. Die Entscheide des\nObersten Gerichts vom 16. November 2017 und vom 22. Januar 2018 sowie der Beschluss des\nSeite 17/38\n\nObersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zeigten, dass die russischen Gerichte die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ eher mit einem formalistischen als mit einem\nschiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden würden. Obwohl das neue Gesetz Übergangsbestimmungen zur Sicherstellung der Weitergeltung von Schiedsvereinbarungen nach altem\nRecht enthalte, sei zweifelhaft, dass Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden seien und auf eine nach dem neuen russischen Recht nicht mehr\nzur Beilegung von Streitigkeiten zugelassene Schiedsinstitution verweisen würden, noch durchsetzbar seien (act. 83 E. 3.5.2.3).\n\n"}