{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "22129811c526aacd95db8769ef633043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30\nRegeste:\nForderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung\n\n4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiedsklausel hinsichtlich des\nSchiedsverfahrens vor dem \"Schiedsgericht M.________\" formgültig und wirksam (d.h. ohne\nWillensmängel der Vertragsparteien) zustande gekommen ist, weshalb sich diesbezüglich\nweitere Ausführungen erübrigen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien weiterhin strittig,\nob die Schiedsklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch ein ad-hoc-\nSchiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ mitumfasst und damit – so\ndie Beklagte – im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar bleibt, oder ob eine derartige Auslegung – so die Klägerin – nicht möglich ist.\n\n4.1 Bevor auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, kann vorab\nfestgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 90 Rz 7; act. 94\nRz 2) – das \"Schiedsgericht M.________\" vor der Änderung seiner Schiedsordnung im Jahr\n2013 internationale Handelsstreitigkeiten hätte behandeln dürfen, obwohl es gestützt auf das\ndamalige Gesetz Nr. 102-FZ, welches nur die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelte, errichtet\nworden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und E. 3.2 sowie die schlüssigen Feststellungen\nder Gutachterin O.________ in act. 66/1 Ziff. 25-29). Dieser Umstand sowie der Streit der\nParteien über die Frage, ob die Beklagte die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schiedsordnung des \"Schiedsgerichts M.________\" im Jahr 2013 angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.;\nact. 92 Rz 16 f.), ist letztlich allerdings irrelevant, weil das \"Schiedsgericht M.________\" infolge der Gesetzesänderung im Jahr 2015 so oder anders nicht mehr existiert und vor diesem Schiedsgericht unbestrittenermassen kein Schiedsverfahren mehr durchgeführt werden\nkann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2).\n\n4.2 Zur streitigen Auslegung der Schiedsklausel führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus:\n\n4.2.1 Das \"Schiedsgericht M.________\" dürfe infolge der Gesetzesänderung seit dem 1. November 2017 [vgl. Art. 52 Ziff. 3 und 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ; vorne E. 3.2.2] mangels der erforderlichen Bewilligung unbestrittenermassen keine Schiedsverfahren mehr durchführen.\nAufgrund der Übergangsbestimmungen sei fraglich, ob die unter dem alten Recht geschlossenen Schiedsvereinbarungen auch unter dem neuen Recht weiterhin gültig seien oder ob\ndiese automatisch ungültig oder undurchsetzbar geworden seien. Das neue Gesetz Nr. 382-\nFZ enthalte in Art. 52 Ziff. 5, 6 und 16 Übergangsbestimmungen, welche die fortbestehende\nGültigkeit einer nach altem Recht abgeschlossenen Schiedsklausel gewährleisten sollten\n(vgl. vorne E. 3.2.2). Weder die erwähnten noch andere Bestimmungen des russischen\nSeite 16/38\n\nRechts würden jedoch den vorliegenden, spezifischen Fall regeln, bei dem eine Schiedsklausel auf eine Schiedsinstitution verweise, welche ihre Tätigkeit infolge der Gesetzesänderung\neingestellt habe, ohne dass sie ihre Tätigkeiten auf eine Nachfolgeinstitution übertragen habe und ohne dass ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist, d.h. vor dem\n1. November 2017, eingeleitet worden sei (act. 83 E. 3.5.2.1 f.).\n\n"}