{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Zweck der Gesetzesänderung habe darin bestanden, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen ohne staatliche Bewilligung einzuschränken (Bekämpfung der\nsog. \"Pocket Arbitration\"), ohne aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen (act. 66/1 Ziff. 74-76). Die russischen Gerichte würden die einschlägigen\nBestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ allerdings eher mit einem formalistischen als mit\neinem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden (vgl. u.a. den Beschluss Nr. 53 des\nObersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Es sei daher zweifelhaft, ob eine\nSchiedsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sei und\nauf eine Schiedsinstitution verweise, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Beilegung\nvon Streitigkeiten zugelassen sei, noch durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 87 f.). Ausserdem\nmüssten die Parteien für ein ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue, ausdrückliche Vereinbarung\nabschliessen, damit ein solches ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden könnte. Es\nreiche nicht aus, dass die Beklagte zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bereit\nsei (act. 66/1 Ziff. 93-108 und 123 f.). Schliesslich wäre das \"Schiedsgericht M.________\" vor\nder Gesetzesänderung und vor der Änderung seiner Schiedsordnung am 3. Oktober 2013 zur\nBeurteilung der Streitsache zwar zuständig gewesen. Nach diesen Änderungen sei die\nSchiedsklausel jedoch nicht mehr durchsetzbar gewesen, zumal im Zusammenhang mit der\nÄnderung der Schiedsordnung die L.________ GmbH nicht mit der I.________ verbunden\ngewesen sei (act. 66/1 Ziff. 15-42 und 124).\n\n3.3.5 Privatgutachter R.________ lehnte die von Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten\nwiedergegebene Meinung ab und führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass\ndie Schiedsklausel \"physisch und rechtlich\" durchsetzbar sei, könne diese doch – entsprechend\nder zu respektierenden, ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, Streitigkeiten durch ein\nSchiedsverfahren beizulegen – mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren vollständig erfüllt werden.\nDie Gerichtspraxis und die von der Gutachterin O.________ nur auszugsweise bzw. unvollständig zitierten Klarstellungen des Obersten Gerichts in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 schlössen ein ad-hoc-Schiedsverfahren im Zusammenhang mit einer vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht\naus (vgl. act. 74/6 Ziff. 12-23 und 31-61). Schliesslich sei die Änderung der Schiedsordnung\ndes \"Schiedsgerichts M.________\" vom 3. Oktober 2013 nur auf neue Verträge anwendbar\ngewesen, weshalb die Änderung wegen des Rückwirkungsverbots keinen Einfluss auf die mit\nder Schiedsklausel vom 23. April 2010 vereinbarte Zuständigkeit des \"Schiedsgerichts\nM.________\" gehabt habe. Die Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sei nach dem im\nZeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen (act. 74/6\nZiff. 2-9 und 24-30).\n\n3.3.6 In der Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte Privatgutachter Q.________ die Meinung der\nGutachterin O.________, wonach die Schiedsklausel gemäss der russischen Gesetzgebung\nund Gerichtspraxis nicht durchsetzbar sei (act. 77/2 Ziff. 22-41). Sodann könnten die Parteien nicht verpflichtet werden, ihre Streitigkeit in einem ad-hoc-Schiedsverfahren in Russland\nbeurteilen zu lassen. Die Klägerin könne nicht dazu gezwungen werden, eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten abzuschliessen; bloss aufgrund der ursprünglichen Bereitschaft der Vertragsparteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, könne ihr keine neue \"ad-\nSeite 15/38\n\nhoc-Schiedsklausel\" auferlegt werden. Zwischen den Vertragsparteien habe es einzig die\nVereinbarung gegeben, dass Streitigkeiten vor dem \"Schiedsgericht M.________\" entschieden würden, womit die Vertragsparteien nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern nur ein\nSchiedsverfahren vor dem \"Schiedsgericht M.________\" gewollt hätten. Die Bezugnahme\nauf eine bestimmte Schiedsinstitution sei ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung, weshalb in Ermangelung dieses wesentlichen Elements die Schiedsvereinbarung als\nnicht abgeschlossen gelte (act. 77/2 Ziff. 42-50). Schliesslich bleibe er dabei, dass die\nSchiedsklausel von Anfang an ungültig sei, da das \"Schiedsgericht M.________\" nie das\nRecht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen; jedenfalls sei die\nSchiedsklausel seit der Änderung der Schiedsordnung des \"Schiedsgerichts M.________\"\nvom 3. Oktober 2013 nicht mehr durchsetzbar (act. 77/2 Ziff. 6-21).\n\n"}