{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Stellungnahmen zur Rechtslage im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung eingereicht. Daneben beauftragte die Vorinstanz das Schweizerische Institut für\nRechtsvergleichung (SIR) mit der Erstellung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens und\nDr. O.________ (nachfolgend: Gutachterin O.________ oder Gutachterin), welche bereits beim\nSeite 13/38\n\nGutachten des SIR mitgewirkt hatte, mit der Erstellung eines gerichtlichen Ergänzungsgutachtens.\n\n3.3.1 Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter P.________ kam in seinem \"Expert Report\"\nvom 21. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht unwirksam und nicht erfüllbar sei, da das Gesetz Nr. 382-FZ den Betrieb von Schiedsgerichtsorganisationen, die gewinnorientierten Unternehmen angegliedert seien, untersagt habe. Damit\nsei dem \"Schiedsgericht M.________\" der weitere Betrieb verboten worden (act. 1/7 Ziff. 11-13\nbzw. 10/1 Ziff. 11-13).\n\n3.3.2 Der ebenfalls von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Q.________ erwog in seinem \"Expert Report\" vom 8. Juli 2019 (act. 26/65) und seinem \"Second Expert Report\" vom 4. Dezember 2019 (act. 46/1), dass die Schiedsklausel gestützt auf die Übergangsbestimmungen\nder Gesetze Nr. 409-FZ und Nr. 382-FZ nicht mehr durchsetzbar sei, wenn – wie vorliegend –\ndie ursprünglich vereinbarte Schiedsinstitution aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr\nexistiere und diese keine Nachfolgeinstitution habe. Sodann müsse ein ad-hoc-Schiedsver-\nfahren zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen\nVereinbarung gebe es vorliegend keinen Grund, die Streitigkeit auf ein ad-hoc-Schiedsver-\nfahren zu verweisen bzw. ein Gericht um Unterstützung bei einem solchen ad-hoc-Schieds-\nverfahren zu ersuchen. Unabhängig davon sei die Schiedsklausel ohnehin nicht durchsetzbar,\nda das \"Schiedsgericht M.________\" einerseits nie das Recht gehabt habe, internationale\nHandelsstreitigkeiten durchzuführen, sondern nur für die Streitbeilegung von innerrussischen\nStreitigkeiten errichtet worden sei. Andererseits sei es seit dem Jahr 2013 nur noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständig gewesen, die mit der I.________ verbunden gewesen seien. Die L.________ GmbH sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationen indessen nicht mit der I.________ verbunden gewesen (act. 26/65 Ziff. 13-19; act. 46/1 Ziff. 11-\n15).\n\n3.3.3 Demgegenüber kam der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter R.________\nin seinem \"Expert Report\" vom 8. April 2019 (act. 18/1 f.) und seiner \"Opinion on the Expert\nReport of Q.________\" vom 18. Oktober 2019 (act. 37/3 f.) zum Schluss, dass sich die Vertragsparteien auf die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem\nWege der Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt hätten, weshalb es – entsprechend der \"Unverletzlichkeit\" der Schiedsvereinbarung – diesen ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zu berücksichtigen gelte. Trotz des Umstandes, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nach der Gesetzesänderung nicht mehr dazu berechtigt sei, Schiedsverfahren\ndurchzuführen, könne die Streitigkeit – nach dem Willen der Vertragsparteien – in einem\nad-hoc-Schiedsverfahren beurteilt werden, wobei ein entsprechender Schiedsentscheid in\nRussland und in der Schweiz vollstreckbar wäre (act. 18/2 Ziff. 70-72; act. 37/4 Ziff. 3, 11,\n32-34 und 58 f.).\n\n3.3.4 Das vom Kantonsgericht beauftragte SIR erachtete im Rechtsgutachten vom 18. Februar\n2020 die Schiedsklausel hinsichtlich der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens als\ngültig [und durchsetzbar] (act. 48 S. 8 f.). Demgegenüber kam die Gutachterin O.________ im\nErgänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Schiedsklausel zwar\ngültig, nach der aktuellen russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis aber nicht durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 124). Nach Ansicht der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel – entsprechend der von Privatgutachter R.________ vertretenen Meinung – in Anwen-\nSeite 14/38\n\n"}