{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden\nSchiedsgerichtsvereinbarungen die Behandlung von Streitigkeiten vor den ständigen Schiedsgerichten vorsahen, können die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Streitigkeiten – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – vor\nden in diesen Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsgerichten oder vor den\nNachfolgeinstitutionen nach deren jeweils geltenden Regeln behandelt werden.\n\n[…]\n\n9. Für Schiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet\nwerden, ist dieses Gesetz anzuwenden.\n\n10. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Angelegenheiten, die\nmit einem Schiedsverfahren zusammenhängen […], sowie in Fällen, in denen eine\nder Parteien trotz des Bestehens einer Schiedsvereinbarung ein Gericht mit einer\nKlage anruft, wendet das Gericht die Regeln der Verfahrensgesetzgebung der\nRussischen Föderation, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft\nsind […], wie auch dieses Gesetz, an […].\n\n11. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden in der Russischen Föderation ständige Schiedsgerichtsinstitutionen nach dem durch dieses\nGesetz festgelegten Verfahren errichtet.\n\n[…]\n\n13. Nach Ablauf eines Jahres nach Einführung des in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes genannten Verfahrens durch die Regierung der Russischen Föderation dürfen ständige Schiedsinstitutionen und ständige Schiedsgerichte [...], welche die\nVoraussetzungen des Art. 44 dieses Gesetzes nicht erfüllen und nicht das Recht\nerlangt haben, als ständige Schiedsinstitution zu fungieren, keine Tätigkeiten zur\nVerwaltung von Schiedsverfahren ausüben (ausser das Internationale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation).\n\n[…]\nSeite 12/38\n\n16. Streitigkeiten in Schiedsverfahren, die von einer ständigen Schiedsinstitution\noder einem ständigen Schiedsgericht [...] verwaltet werden, die ihre Befugnis zur\nVerwaltung von Streitigkeiten gemäss Ziff. 13 dieses Artikels verloren haben,\nwerden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-\nSchiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes\nStreitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.\n\n3.2.3 Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation (nachfolgend: Oberstes Gericht) hielt in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 im Bestreben einer einheitlichen Anwendung der Regeln in Fällen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in\nZiff. 30 Folgendes fest (act. 66/1/8 Ziff. 30; act. 66/1 Ziff. 85; act. 74/6/Anhang Nr. 8 S. 7;\nübersetzt mit Hilfe von <https://www.deepl.com>, <https://translate.google.com> und <https://www.translator.eu>, leicht angepasst):\n\nEine Schiedsvereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar ist (z.B. wenn nicht\nfeststellbar ist, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-\nhoc-Schiedsverfahren gewählt haben) oder die Vereinbarung nicht entsprechend\ndem Willen der Parteien durchgeführt werden kann (z.B. wenn die vereinbarte\nSchiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt ist, ein Schiedsverfahren durchzuführen).\n\nInsbesondere kann ein Verweis auf eine nicht existierende Schiedsinstitution ein\nIndiz für die Undurchsetzbarkeit einer Schiedsklausel sein.\n\nUnter Berücksichtigung der Bestimmung […] des Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes über die\ninternationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit [= Gesetz Nr. 409-FZ bzw. Nr. 5338-1]\nist bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung, die eine ungenaue Bezeichnung\neiner Schiedsinstitution oder einer anwendbaren Schiedsordnung enthält, zu prüfen,\nob es möglich ist, die Schiedsinstitution oder die Schiedsordnung zu ermitteln, auf\nderen Anwendung der Wille der Parteien gerichtet war. Eine Schiedsvereinbarung\nkann nur dann für nicht durchsetzbar erklärt werden, wenn der tatsächliche Wille der\nParteien nicht festgestellt werden kann, z.B. wenn es zwei oder mehrere Schiedsinstitutionen gibt, deren Namen dem von den Parteien angegebenen Namen ähnlich\nsind, soweit ein solcher Mangel der Schiedsvereinbarung nicht durch die in Art. IV\ndes Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorgesehenen Mechanismen behoben werden kann.\n\n"}