{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Bestimmungen […] der Kapitel 9-12 [= Art. 44-54] dieses Gesetzes hinsichtlich der Verwaltung der Schiedsgerichtsverfahren gelten nicht nur für inländische\nStreitigkeiten, sondern auch für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit\nmit Sitz in der Russischen Föderation.\n\n[…]\n\nArtikel 44. Errichtung von ständigen Schiedseinrichtungen in der Russischen\nFöderation und deren Tätigkeit\n\n1. In der Russischen Föderation werden ständige Schiedsgerichtsinstitutionen von\nNon-Profit-Organisationen gegründet. Eine ständige Schiedsgerichtseinrichtung\nhat das Recht, ihre Tätigkeit auszuüben, sofern ihr von der Non-Profit-Organisation,\nunter der sie gegründet wurde, das Recht eingeräumt wird, die Aufgaben einer\nständigen Schiedsgerichtseinrichtung auszuüben, die durch ein Protokoll der Regierung der Russischen Föderation gemäss diesem Artikel bewilligt sind. Das Internationale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und\nIndustriekammer der Russischen Föderation üben die Aufgaben einer ständigen\nSeite 10/38\n\nSchiedseinrichtung aus, ohne dass die Regierung der Russischen Föderation das\nRecht zur Ausübung der Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung erteilen muss.\n\n[…]\n\n4. Das Recht, die Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung nach diesem Gesetz\nauszuüben, wird durch einen nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassenen\nRechtsakt der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage der Empfehlung des Rates zur Verbesserung des Schiedsverfahrens gewährt.\n\n[…]\n\n20. Die Einrichtungen, die nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsgerichtsinstitutionen gemäss diesem Gesetz zu fungieren, dürfen keine gesonderten\nFunktionen für die Verwaltung des Schiedsverfahrens wahrnehmen […] und keine\nHandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schiedsverfahren in einem ad-hoc-Schiedsverfahren vornehmen.\n\n[…]\n\nArtikel 48. Beendigung der Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution\n\n1. Die Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution kann durch einen Beschluss\nder Non-Profit-Organisation, unter welcher sie gegründet wurde, oder durch eine Entscheidung eines Handelsgerichts beendet werden.\n\n[…]\n\n7. In einem von einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution verwalteten Schiedsverfahren werden die Streitigkeiten, deren Schiedsverfahren vor dem Zeitpunkt der\nBeendigung der Tätigkeit der genannten Schiedsgerichtsinstitution gemäss Ziff. 1\ndieses Artikels eingeleitet wurde, weiterhin vom Schiedsgericht verhandelt, und alle\nAufgaben zur Verwaltung des Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht wie\nin einem ad-hoc-Schiedsverfahren wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht\nauf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung\nnicht undurchführbar wird.\n\n8. Schiedsvereinbarungen, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer\nständigen Schiedsinstitution vorsehen, welche ihre Tätigkeit gemäss diesem Artikel\nbeendet hat und bei welcher vor dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit kein\nSchiedsverfahren eingeleitet wurde, gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der\nTätigkeit der ständigen Schiedsinstitution als Schiedsvereinbarungen, die die Verweisung von Streitigkeiten an ad-hoc-Schiedsgerichte vorsehen, soweit sich die\nParteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen. Eine solche\nSchiedsvereinbarung wird undurchführbar, wenn eine damit zusammenhängende\nStreitigkeit nicht von einem ad-hoc-Schiedsgericht entschieden werden kann und\ndie Parteien es versäumt haben, rechtzeitig eine andere ständige Schiedsinstitution zu wählen, oder wenn andere Gründe für die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vorliegen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution gemäss diesem Artikel stehen.\n\n[…]\nSeite 11/38\n\nDie Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ finden sich in dessen Art. 52 und\nlauten unter anderem wie folgt:\n\n[…]\n\n3. Die Bestimmungen der Art. […] und 44 Ziff. 20 dieses Gesetzes gelten nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung der Russischen Föderation das in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren einführt.\n\n4. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und aller anderen von den Parteien des\nSchiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen, die das Schiedsverfahren betreffen,\nbestimmt sich nach dem Recht, das am Tag der jeweiligen Vereinbarungen galt […].\n\n"}