{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "22129811c526aacd95db8769ef633043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30\nRegeste:\nForderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung\n\n 2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform.\n\n[…]\nSeite 8/38\n\n9. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung sind alle Zweifel zugunsten der\nGültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung auszulegen.\n\n[…]\n\nIn Art. 13 des Gesetzes Nr. 409-FZ wurden ausserdem die Übergangsbestimmungen\ngeregelt, welche unter anderem Folgendes vorsehen (act. 18/1/8; übersetzt mit <https://www.deepl.com>, leicht angepasst):\n\n[…]\n\n13. Schiedsvereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein internationales Handelsschiedsgericht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Schiedsvereinbarungen geltenden Recht entsprechen, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen\nder Ziff. 14 und 22 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb als\nungültig anerkannt werden, weil die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in der Fassung dieses Gesetzes andere Regeln vorsehen als diejenigen, die\nzum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren.\n\n14. Wenn die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in ihrer durch dieses\nGesetz geänderten Fassung für die Parteien einer Schiedsvereinbarung über die\nUnterwerfung von Streitigkeiten unter die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit andere Regeln vorsehen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der\nSchiedsvereinbarung in Kraft waren, so werden dadurch die Bestimmungen der\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Schiedsvereinbarung (einschliesslich der Bestimmungen der in dieser Schiedsvereinbarung enthaltenen\nSchiedsordnung) weder ausser Kraft gesetzt noch geändert, ausser in den Fällen,\nin denen die Gesetzgebung der Russischen Föderation in der durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung etwas anderes vorsieht.\n\n15. Wenn am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Schiedsvereinbarungen betreffend Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit die Behandlung von Streitigkeiten durch eine ständige Schiedsinstitution mit\nSitz in der Russischen Föderation vorsehen […], dann können – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – die in diesen Vereinbarungen bezeichneten Streitigkeiten von den in den Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsinstitutionen oder von den in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 382-FZ gegründeten Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln\ndieser Nachfolgeinstitution behandelt werden.\n\n[…]\n\n18. Für internationale Handelsschiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes eingeleitet werden, gilt das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale\nSchiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 mit den durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen.\n\n19. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Parteien über Fragen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und die Möglichkeit, Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarungen\ngeltenden Recht.\nSeite 9/38\n\n[…]\n\n21. Internationale handelsschiedsgerichtliche Streitigkeiten, die von einer ständigen Schiedsinstitution verwaltet werden, die das Recht zur Verwaltung gemäss\nArt. 52 Ziff. 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ verloren hat, werden weiterhin vom\nSchiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung\nwerden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-Schiedsverfahrens\nwahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.\n\n22. Schiedsvereinbarungen über die Schlichtung von Streitigkeiten in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und eine Klausel über die Verwaltung\ndes Schiedsverfahrens durch eine ständige Schiedsinstitution (Schiedsgericht) enthalten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegründet wurde\nund als Nachfolgeinstitution […] über eine ständige Schiedsinstitution gemäss den\nAnforderungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 382-FZ verfügt, gelten – vorbehaltlich\nder Bestimmungen dieses Artikels – als durchsetzbar und werden als Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch eine solche ständige\nNachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser\nNachfolgeinstitution behandelt (sofern diese das Schiedsverfahren verwaltet).\n\n3.2.2 Das neue Gesetz Nr. 382-FZ, welches ebenfalls am 1. September 2016 in Kraft getreten\nist (vgl. Art. 54 des Gesetzes), enthält unter anderem folgende Bestimmungen (vgl.\nact. 1/7/Anhang C bzw. 18/1/7, mit <https://www.deepl.com> übersetzt, leicht angepasst;\nvgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf <https://www.acerislaw.com/wpcontent/uploads/2021/07/Federal-Law-On-Arbitration_as-amended.pdf>, besucht am 13. Oktober 2022):\n\n"}