{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Unter einer \"schriftlichen Vereinbarung\" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag\noder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den\nParteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt\nhaben (Ziff. 2). Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche\nVerfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam\noder nicht erfüllbar ist (Ziff. 3).\n\nNach Art. V Ziff. 1 NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf\nAntrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem nur dann versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und\nVollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass\n– die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem\nRecht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig\nwaren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist (lit. a) oder\n– der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder\nnicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt […] (lit. c).\n\n2.2 Um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen, bedarf es einer vertraglichen\nVereinbarung der Parteien gemäss Art. II Ziff. 1 NYÜ. Während die formelle Gültigkeit der\nSchiedsklausel nach der Sachnorm von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beurteilen ist (vgl. BGE 110 II\n54 E. 3a), ist für die materielle Gültigkeit, das Zustandekommen und die Auslegung der\nSchiedsklausel – in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ – das Recht, welchem\ndie Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben, oder – falls sie keine Rechtswahl getroffen haben – das Recht des Landes massgebend, in welchem der Schiedsspruch ergehen\nwürde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 5C.215/1994\nvom 21. März 1995 E. 2b; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 310 f. und 414; Czernich, a.a.O.,\nArt. II NYÜ N 12, 44 und 46 f.; Wolff, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. A. 2019; Art. II\nN 42 f.; Schramm/ Geisinger/Pinsolle, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition\nand Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Convention, 2010, S. 57). Hat das Schiedsgericht – wie vorliegend – seinen Sitz im Ausland, ist\ndie Schiedsklausel mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BGE 121 III 38 E. 2b [= Pra 1995\nSeite 6/38\n\nNr. 205]; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 315). Dabei darf das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig,\nunwirksam oder nicht erfüllbar ist (englisch: null and void, inoperative or incapable of being\nperformed).\n\n3. Bevor auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Fragen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten:\n\n3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH und die Beklagte die\nzwischen ihnen bestehende Streitigkeit nicht innert 60 Tagen durch Verhandlungen im Sinne\nvon Ziff. 11.1 des Stahlhandelsvertrags lösen konnten. Im Weiteren ist unbestritten, dass die\nRechtswahlklausel in Ziff. 11.3 des Stahlhandelsvertrags offensichtlich nur den Hauptvertrag\nbetrifft und hinsichtlich der Schiedsklausel keine Rechtswahl getroffen wurde (vgl. Berger/Kellerhals, a.a.O., N 375). Damit richtet sich die materielle Gültigkeit sowie das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1\nlit. a NYÜ nach dem Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde\n(vgl. vorne E. 2.2; Plavec, Auslegung von Schiedsvereinbarungen, 2021, S. 16 f., 82-87\nund 110). Demzufolge ist – wie beide Parteien anerkennen (act. 85 Rz 10; act. 90 Rz 9) –\ndiesbezüglich das russische Recht anwendbar.\n\n"}