{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-30_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaddc28f61a078fb35fc026b37da56b5ae954f40b6d15f0bd33f8c0fc65820189962a9d0eae4f2b5c9a2508f8db7c98c02&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_30", "Checksum": "52c6b1159d42bd3471059c77bcee4324"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "22129811c526aacd95db8769ef633043", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 30\nRegeste:\nForderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung\n\n4. Am 15. Juli 2015 wurde über die L.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die in N.________\ndomizilierte A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde als Konkursgläubigerin der\nL.________ GmbH in Liquidation mit einer Forderung von CHF 75'996'109.79 in der 3. Klasse kolloziert und liess sich in der Folge die \"Kaufpreisforderung gegenüber D.________ AG,\nG.________, über USD 327'642'985.00 […] zzgl. 5 % Verzugszins seit 19.10.2013\" gestützt\nauf Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten.\n\n5.1 Am 3. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug\neine Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von\nUSD 77'000'000.00 nebst Zins geltend machte (vgl. act. 1; act. 1/2 und 1/3). In der Klageantwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfahren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21). Dazu nahm die Klägerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und stellte den Antrag, die Unzuständigkeitseinrede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (act. 26).\n\n5.2 Nachdem das Kantonsgericht – wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgutachten der Parteien – zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergänzungsgutachten (nachfolgend: Gerichtsgutachten) eingeholt hatte (act. 48 und 66/1), verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränkten Hauptverhandlung (act. 70 f.) und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie\nweitere Stellungnahmen ein (act. 73 f. und 77-81).\nSeite 4/38\n\n5.3 Am 27. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 63;\nVerfahren A3 2019 1):\n\n\"1. Auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 wird eingetreten.\n\n2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden.\n\n3. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n4. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird die Beklagte mit separatem\nSchreiben aufgefordert, eine einlässliche Klageantwort einzureichen.\"\n\nDas Kantonsgericht kam gestützt auf die Gerichtsgutachten zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht zwar gültig, aufgrund der Änderung der Schiedsordnung des\n\"Schiedsgerichts M.________\" im Jahr 2013 sowie der Gesetzesänderung im Jahr 2015 aber\nnicht (mehr) durchsetzbar sei. Ausserdem könnten die Parteien gemäss der russischen Gerichtspraxis mangels einer \"ad-hoc-Schiedsvereinbarung\" nicht ersatzweise auf den Weg der\nad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Daher sei das staatliche Gericht zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.4-3.5.6 und 3.7).\n\n6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren\neinreichen (act. 85). In der Berufungsantwort vom 17. November 2021 stellte die Klägerin\nihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 90). In der Berufungsreplik vom\n10. Januar 2022 (act. 92) und der Berufungsduplik vom 10. Februar 2022 (act. 94) hielten die\nParteien an ihren Standpunkten fest.\n\nEs wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Der vorliegende Fall betrifft – infolge der Wahl eines ausländischen Rechts und eines ausländischen Schiedsorts – einen internationalen Sachverhalt (vgl. Czernich, New Yorker\nSchiedsübereinkommen, 2008, Art. II NYÜ N 6; Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 1 IRPG N 8 f.). Für dessen Beurteilung sind – soweit keine anderen\nEintretenshindernisse bestehen – die Zuger Gerichte international, örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12] i.V.m. Art. 112\nAbs. 1 IPRG; § 27 Abs. 1 GOG).\n\nDie Beklagte erhob in der Klageantwort – im Sinne eines Eintretenshindernisses – die Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei infolge der Schiedsklausel nicht einzutreten (act. 18).\nDem widersprach die Klägerin und machte geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam, weshalb\nauf die Klage einzutreten sei (act. 26).\n\n2. Für die Beurteilung, ob eine gültige und wirksame Schiedsklausel vorliegt, ist das LugÜ nicht\nanwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; vgl. Markus, Entscheid des EuGH in Gazprom OAO\n– West Tankers distinguished, AJP 2016 199 ff., 201 f. und 205). Da vorliegend ein Schieds-\nSeite 5/38\n\ngericht mit Sitz im Ausland vereinbart wurde, ist vielmehr das New Yorker Übereinkommen\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12)\nmassgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2;\n4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2; BGE 122 III 139 E. 2a [= Pra 1996 Nr. 226]; Droese,\nBasler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 7 IPRG N 6; Berger/Kellerhals, Internationale und interne\nSchiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, N 307).\n\n"}