2. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von je CHF 60'000.00 (Total CHF 120'000.00) werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 und dem von der Beklagten für das Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 60'000.00 zu ersetzen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 137'371.35 und für das Berufungsverfahren mit CHF 57'870.00 (je inkl. MWST) zu entschädigen.