Zu diesem Betrag sind gemäss § 25 Abs. 2 AnwT eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 und gemäss § 25a AnwT die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 4'137.15) hinzuzurechnen, was eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet CHF 57'870.00 ergibt. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.