Der für die Festsetzung der Parteientschädigung massgebende Streitwert beträgt ebenfalls CHF 4,25 Mio. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen CHF 63'275.00. Dieses Grundhonorar ist aufgrund des doppelten Schriftenwechsels um 25 % auf CHF 79'093.75 zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), wovon im Berufungsverfahren zwei Drittel (= CHF 52'729.15) berechnet werden dürfen (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag sind gemäss § 25 Abs. 2 AnwT eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 und gemäss § 25a