8.1 Für das erstinstanzliche Verfahren setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten auf CHF 60'000.00 und die Parteientschädigung auf CHF 137'371.35 (inkl. MWST) fest (act. 62 E. 7), was von keiner Partei moniert wurde. 8.2 Für die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 4,25 Mio. ist die Entscheidgebühr daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 60'000.00 festzulegen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). Seite 37/38