7. Im Ergebnis hat die Klägerin somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien hinsichtlich eines weiteren Aktienverkaufs nachgewiesen. Auch ein normativer Konsens liegt nach dem Gesagten nicht vor. Mithin ist die Berufung gutzuheissen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dementsprechend erübrigt es sich, auf die von der Beklagten zusätzlich aufgeworfene Frage des Schriftformerfordernisses einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).