Eine solche Auslegung scheidet folglich aus. Entsprechend ist auch nicht zu prüfen, ob sich aus Ziff. 8 des AKV 2018 allenfalls in Kombination mit der E- Mail der Klägerin an die Beklagte vom 3. Juli 2019 (als zumindest konkludente Annahmeerklärung) ein normativer Konsens in Bezug auf den Kauf weiterer 25 Aktien ergeben würde.