6.6 Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann aber nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 6.1 und 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1, je m.w.H.; s. dazu auch vorne E. 5.2.1). Die Klägerin will Ziff. 8 des AKV 2018 als verbindlichen und vollstreckbaren Kaufvertrag aufgefasst haben und G.________ als eine blosse Absichtserklärung. Somit macht keine der Parteien geltend, es habe sich erst um einen einseitigen Antrag der Beklagten gehandelt. Eine solche Auslegung scheidet folglich aus.