ten, einen weiteren Kaufvertrag mit der Klägerin einzugehen. Indem die Beklagte gemäss dem Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 ihren verbindlichen, aber einseitigen Abschlusswillen bekundete, stellte sie der Klägerin objektiv betrachtet lediglich einen Antrag zum Abschluss eines neuerlichen Kaufvertrags. Ein Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung eines Vertrags. Mit ihr erklärt der Antragsteller seinen Abschlusswillen: