6.4 Doch selbst wenn über dieses Hindernis hinweggesehen würde, ist ein normativer Konsens im Sinne der Klägerin ausgeschlossen. Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag: Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen, und der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran das Eigentum zu verschaffen (Art. 184 OR). Damit der Vertrag zustande kommt, müssen sich demnach beide Parteien verpflichten, ihre Leistung zu erfüllen. Ziff. 8 des AKV 2018 enthält – nach ihrem Wortlaut – aber nur ein einseitiges Versprechen der Beklag- Seite 36/38