Entsprechend konnte er unmöglich gleichzeitig der Auffassung sein, an diesem Tag bereits einen verbindlichen und vollstreckbaren Aktienkaufvertrag über 25 weitere N.________-Aktien abgeschlossen zu haben. Es hat sich also entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht gezeigt, dass sie Ziff. 8 des AKV 2018 als verbindlichen und vollstreckbaren Kaufvertrag über 25 weitere Aktien verstanden hat. Im Gegenteil steht diese Behauptung in unüberwindbarem Widerspruch zum Beweisergebnis.