6.3 Dieser Auffassung kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst geht – wie soeben in E. 5.10.4 dargelegt – aus dem Beweisergebnis hervor, dass K.________ als Vertreter der Klägerin jedenfalls am 4. Oktober 2018 gar keinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf den Verkauf weiterer 25 Aktien der N.________ AG hatte. Entsprechend konnte er unmöglich gleichzeitig der Auffassung sein, an diesem Tag bereits einen verbindlichen und vollstreckbaren Aktienkaufvertrag über 25 weitere N.________-Aktien abgeschlossen zu haben.