8 des AKV 2018 entsprochen haben. Es hätten auch keine anderen Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen, aufgrund deren K.________ nicht in seinem Verständnis zu schützen wäre. G.________ habe an der Parteibefragung zugegeben, dass er sein (angebliches) Verständnis erstmals mit E-Mail vom 18. Juli 2019 zum Ausdruck gebracht habe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, beinhalte Ziff. 8 des AKV 2018 mit dem Kaufgegenstand und dem Kaufpreis alle essentialia negotii eines Kaufvertrags.