Weder die anderen Vertragsbestimmungen noch der mit dem AKV 2018 verfolgte Zweck würden ein Abweichen von diesem Verständnis erlauben. Der AKV 2018 sei Teil der Vergangenheitsaufarbeitung gewesen und es seien zumindest teilweise frühere Aktienkäufe der Klägerin rückabgewickelt worden. Auch vor diesem Hintergrund sei es lebensfremd und nicht vereinbar mit dem Vertrauensgrundsatz, in Ziff. 8 des AKV 2018 lediglich eine unverbindliche Absicht zum Erwerb weiterer 25 Aktien an der N.________ AG zu sehen. Dieses Verständnis könne nicht dem Sinn von Ziff. 8 des AKV 2018 entsprochen haben.