Wie gezeigt, habe die Klägerin Ziff. 8 des AKV 2018 als verbindlichen und vollstreckbaren Kaufvertrag über 25 (weitere) Aktien an der N.________ AG zu einem Preis von CHF 4,25 Mio. verstanden. Der Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 sei dahingehend klar: Die Beklagte verpflichte sich damit, bis spätestens Ende Juli 2019 von der Klägerin 25 weitere Aktien der N.________ AG zum Preis von CHF 4,25 Mio. zu kaufen. Weder die anderen Vertragsbestimmungen noch der mit dem AKV 2018 verfolgte Zweck würden ein Abweichen von diesem Verständnis erlauben.