5.10.5 Insgesamt ist daher mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin den Beweis eines tatsächlichen übereinstimmenden Willens der Parteien, der auf einen verbindlichen Kaufvertrag über ein weiteres Aktienpaket von 25 Aktien zum Preis von CHF 4,25 Mio. bis spätestens Juli 2019 gerichtet gewesen wäre, nicht erbracht hat. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Beweisergebnis, dass die Beklagte lediglich eine (unverbindliche) Absichtserklärung abgeben wollte und die Klägerin ihrerseits ebenfalls keinen Rechtsbindungswillen hatte.