Angesichts der Präsenz mehrerer Anwälte am 4. Oktober 2018 ist unwahrscheinlich – und wird von der Klägerin auch gar nicht geltend gemacht –, dass die Parteien diese Möglichkeit schlicht übersehen hätten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der AKV 2018 bewusst keine Verpflichtung der Klägerin zum Verkauf von 25 weiteren Aktien der N.________ AG enthält, weil die Klägerin am 4. Oktober 2018 keinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf ein solches weiteres Rechtsgeschäft hatte.