29 Rz 37 lit. i) und wird durch kein einziges Beweismittel gestützt. Zudem ist diese Erklärung auch deshalb nicht plausibel, weil dem Problem der fehlenden Liquidität auch mit einem bloss gestaffelten Vollzug hätte begegnet werden können, wenn beide Parteien damals zu einer verbindlichen Verpflichtung bereit gewesen wären. Angesichts der Präsenz mehrerer Anwälte am 4. Oktober 2018 ist unwahrscheinlich – und wird von der Klägerin auch gar nicht geltend gemacht –, dass die Parteien diese Möglichkeit schlicht übersehen hätten.