Andererseits sagte G.________ an der Parteibefragung aus, er selbst wäre am 4. Oktober 2018 auch bereit gewesen, 50 statt nur 25 Aktien zu kaufen (vgl. vorne E. 5.5.4). Wäre die Klägerin damals ebenso verkaufswillig gewesen, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht direkt zum Verkauf von 50 Aktien hätte kommen sollen. Die Klägerin versuchte dies zwar damit zu erklären, dass die Beklagte nicht über genügend liquide Mittel verfügt habe, um den Verkauf auf einmal zu vollziehen (act. 68 Rz 132 m.H. auf act. 27 S. 2 Ziff. 5 und act. 36 Rz 55 f.). Dies wurde von der Beklagten aber bestritten (act. 29 Rz 37 lit.