Dafür, dass er am 4. Oktober 2018 weitere 25 Aktien verkaufen wollte, gibt es hingegen keine Hinweise. Vielmehr lassen die übrigen Indizien darauf schliessen, dass die Klägerin am 4. Oktober 2018 gerade keinen Verpflichtungswillen in Bezug auf den Verkauf von 25 weiteren N.________-Aktien hatte. Dies geht einerseits aus dem Wortlaut von Ziff. 8 des AKV 2018 hervor, der lediglich eine Verpflichtung der Beklagten zum Kauf, nicht aber der Klägerin zum Verkauf von weiteren 25 Aktien enthält. Andererseits sagte G.________